Nein. Wenn Karla um 8 Uhr beginnt, muss sie nicht schon um halb elf Uhr Mittagspause machen. Dabei kann sie sich auf das Arbeitsgesetz stützen. Dort und in der dazugehörenden Verordnung sind die Pausen geregelt:
Wer darf wie lange und wann eine Pause machen?
Angestellte haben einen zwingenden Anspruch auf Pausen während der Arbeitszeit. Wie lang die Pause ausfällt, hängt von der Dauer der Arbeitszeit ab. Konkret:
- Wer mehr als fünfeinhalb Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause von einer Viertelstunde.
- Wer mehr als sieben Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause von einer halben Stunde.
- Wer mehr als neun Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause von einer Stunde.
Die Pausen müssen um die Mitte der Arbeitszeit gewährt werden. Wer wie Karla also von acht bis fünf arbeitet, muss nicht schon um halb elf in die Mittagspause sondern darf sich um zwölf Uhr essen gehen.
Darf eine Angestellte während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen und muss einsatzbereit sein, so gilt die Pause als bezahlte Arbeitszeit. Steht jedoch ein Pausenraum zur Verfügung, gilt die Pause nicht mehr als bezahlte Arbeitszeit. Massgebend ist, ob Angestellte ihre Pausen mehr oder weniger ungestört verbringen können.
Zudem schreibt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in seinen Empfehlungen, dass eine «Hauptpause» in der Mitte der Arbeitszeit mindestens eine halbe Stunde dauern sollte. Pausen dürfen aufgeteilt werden, allerdings nur, wenn sie mehr als eine Stunde dauern.
Entsteht vor oder nach einer Pause wieder ein Arbeitseinsatz von mehr als 5 ½ Stunden, zum Beispiel, weil ein Angestellter Überstunden leisten muss, so hat der Arbeitgeber in dieser Zeit eine zusätzliche Pause von einer Viertelstunde zu gewähren.
Pausenregelungen sind längst nicht überall bekannt
Diese Regelungen sind zwingend. Es ist also nicht zulässig, in einem Betrieb für die Angestellten nachteiligere Pausenreglemente einzuführen oder Pausen zu streichen. Eine solche Vereinbarung wäre ungültig, selbst wenn ein Angestellter sie unterschrieben hätte.
Mehr zum Thema/Anlaufstellen
Dennoch scheinen in der Praxis nicht alle Arbeitgeber diese gesetzlichen Bestimmungen zu kennen - oder sie kümmern sich schlicht nicht darum. Immer wieder sorgen Pausen in Betrieben für Diskussionen, manchmal enden diese Auseinandersetzungen gar vor Gericht.
Betroffene Angestellte sollten in einem ersten Schritt das Gespräch mit ihren Vorgesetzen suchen und sich mit anderen Betroffenen zusammenschliessen. Nützt das nichts, ist es ratsam, sich Hilfe bei einer Gewerkschaft zu holen.
Die kantonalen Arbeitsinspektorate ahnden Verstösse
Eine weitere Anlaufstelle sind die kantonalen Arbeitsinspektorate. Sie wachen über die Einhaltung des Arbeitsgesetzes und nehmen Meldungen von betroffenen Angestellten entgegen. Auf Wunsch auch anonym.