Nein. Will ein Mieter an der Wohnung etwas verändern, muss der Vermieter grundsätzlich schriftlich zustimmen.
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Bilder aufhängen ist erlaubt
Das gilt natürlich nicht für kleine Veränderungen wie zum Beispiel Dübellöcher. Gemeint sind grössere Arbeiten wie zum Beispiel Böden und Teppiche verlegen, Wände herausschlagen, Decken einziehen oder auch Wände mit ungewöhnlichen Farben streichen.
Der Vermieter kann seine Einwilligung ohne Angabe von Gründen verweigern oder er kann sie an Bedingungen knüpfen.
Das Gesetz
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Zum Beispiel kann er vorschreiben, durch welche Firma eine Veränderung vorzunehmen ist oder dass nur bestimmte Materialien verwendet werden dürfen.
Hat der Vermieter einmal eingewilligt, kann er sein Einverständnis nicht später wieder zurücknehmen. Und: War der Vermieter mit der Veränderung einverstanden, muss er den Mieter für den entstandenen Mehrwert entschädigen, wenn dieser auszieht.
Wichtig: Eine Einwilligung sollte möglichst genau formuliert sein. Zudem tut ein Mieter gut daran, sämtliche Rechnungen und Quittungen aufzubewahren, die seine Investitionen belegen. Das schützt vor Auseinandersetzungen beim Auszug.
Ohne Einwilligung kann's teuer werden
Stimmt der Vermieter einer Veränderung nicht zu, so kann er verlangen, dass der Mieter beim Auszug auf eigene Kosten wieder den ursprünglichen Zustand wieder herstellt. In diesem Fall würde dann auch keine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.
Aber auch hier gilt eine Ausnahme: Der Mieter muss den ursprünglichen Zustand nicht wieder herstellen, wenn dies völlig sinnlos wäre. Zum Beispiel, weil die Liegenschaft nach dem Auszug abgerissen wird.
Oder, wenn sich aus dem Verhalten des Vermieters dessen Einwilligung ableiten lässt. Das ist dann der Fall, wenn der Vermieter am Umbau selber mitgearbeitet und sogar die Kosten dafür übernommen hat.