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Darf man das? Darf man Fusel-Wein retournieren?

Karl und Karla bestellen im Restaurant eine Flasche Wein. Karl degustiert den Wein und schüttelt den Kopf. Der Wein hat zwar keinen Zapfen, aber er schmeckt ihm nicht. Für diesen Fusel bezahle er keinen Rappen. Doch darf Karl den Wein einfach zurückgeben? Darf man das?

Nein. Ein Wein der nicht schmeckt, ist nicht automatisch schlecht. Zurücknehmen muss der Wirt eine Flasche nur dann, wenn der Wein darin fehlerhaft ist. Juristen sprechen von einem Sachmangel: Die Ware taugt nicht zum vorgesehenen Gebrauch oder ist ihren Preis nicht wert. Doch was bedeutet das bei einer Flasche Wein?

Was ist ein guter Tropfen?

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Mangelhaft und damit seinen Preis nicht wert ist ein Wein, bei dessen Produktion oder der Lagerung etwas nicht rund gelaufen ist. Zum Bespiel:

  • Der Wein schmeckt nach Korken.
  • Der Wein hat einen seltsamen Geschmack, weil das Holzfass, in dem er gelagert wurde, nicht ganz sauber war.
  • Der Wein hat oxidiert. Er schäumt und perlt, schmeckt flach.
  • Der Wein wurde zu warm gelagert, schmeckt wie aufgekocht.

Liegt einer dieser Mängel vor, muss der Wirt die Flasche zurücknehmen. In diesem Fall wird ihm der Lieferant die Flasche gutschreiben.

Häufig reklamieren Gäste jedoch, weil ihnen der Wein einfach nicht schmeckt. Zum Beispiel, weil sie die falsche Traubensorte gewählt haben oder weil der Wein zu jung ist. In diesen Situationen nehmen viele Wirte den Tropfen anstandslos zurück. Juristen sprechen von Kulanz – von einem Entgegenkommen. Denn: Rechtlich dazu verpflichtet wäre ein Wirt nicht.

Flaschen vor Gericht

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Manchmal enden Geschmacksfragen vor dem Richter. So in Garmisch-Patenkirchen. Dort servierte ein übellauniger Kellner seinem Gast den zu warmen Weisswein in einem Sektkübel. Die Reklamation seines Gastes quittierte der herbeigerufene Oberkellner mit der Bemerkung: «Glauben Sie, dass unser Wein im Eisschrank liegt?». Der Gast ging vor Gericht und bekam Recht. Er musste die Rechnung nicht bezahlen.

Tricksen ist strafbar

Ärger kann sich ein Wirt auch einhandeln, wenn er seinen Gästen einen minderwertigen für einen Qualitätswein verkauft. In diesem Fall macht er sich nämlich strafbar. So verurteilte das Bundesgericht ein Ehepaar aus dem Waadtland wegen Betrugs. Anstelle des bestellten Féchy bekamen ihre Gästen den billigeren neuenburger Cressier aufgetischt, verrechnet wurde aber der teurere Féchy. Das Argument des Wirtepaares, die meisten Gäste hätten den Geschmacksunterschied gar nicht festgestellt, überzeugte die Richter in Lausanne nicht.

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