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Nur Visitenkarte nach Parkschaden?
Aus Kassensturz vom 18.09.2012.
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Darf man das? Nur Visitenkarte nach Parkschaden?

Kleiner Blechschaden beim Einparkieren: Viele hinterlassen die Adresse am beschädigten Fahrzeug und verlassen die Unfallstelle. Darf man das? «Kassensturz» beantwortet Rechtsfragen aus dem Alltag. Mit SMS-Abstimmung

Karl parkiert sein Auto in einer Parklücke. Dabei stösst er gegen das hintere Auto und verursacht einen Blechschaden. Weil es Karl eilig hat, befestigt er einen Zettel mit seiner Adresse an den Scheibenwischer und geht.

Das sei keine Fahrerflucht, denkt er sich. Doch darf man die Unfallstelle einfach verlassen, wenn man am beschädigten Auto die Adresse hinterlässt? Darf man das?

Nein, meint Kassensturz Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner. Im Strassenverkehrsgesetz steht, dass man nach einem Sachschaden den anderen Autofahrer sofort benachrichtigen muss. Ist das nicht möglich, muss man sich bei der Polizei melden.

Es reicht also nicht, einen Zettel oder die Visitenkarte unter den Scheibenwischer zu klemmen. Eine solche Nachricht kann verloren gehen. Und es reicht auch nicht, die Nummer des Wagens zu notieren und dann bei Gelegenheit anzurufen. Das wäre schon aus Beweisgründen nicht klug.

Hat sich bei einem Unfall jemand verletzt, muss man immer zwingend die Polizei einschalten. In diesem Fall dürfen weder die Fahrzeuglenker noch Mitfahrer die Unfallstelle verlassen, sondern müssen der Polizei für Auskünfte zur Verfügung stehen.

Wird Ehrlichkeit bestraft?

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet Fragen aus dem Alltag. Hier geht's zu den gesammelten Werken.

Bekomme ich eine Busse, wenn ich mich bei der Polizei melde? Und was passiert, wenn ich es nicht tue, dann aber von jemandem angezeigt werde?

Wenn man sich gleich bei der Polizei meldet, nimmt diese die Personalien auf. Die Polizei vermittelt den Kontakt zwischen den Parteien. Im Normalfall gibt es keine Busse.

Wenn der Schaden besonders gross ist oder sich der Lenker auffällig benimmt, dann leitet die Polizei weitere Abklärungen ein. Dies kann allenfalls zu einer Busse führen.

Wenn man sich nicht meldet und erwischt wird, gibt es wegen «pflichtwidrigem Verhalten» eine Anzeige, die dann vom Einzelrichter beurteilt wird.

Es ist nicht mehr ein einfaches Ordnungsbussenverfahren, sondern ein aufwendiges ordentliches Verfahren. D.h. die Busse fällt einkommensabhängig aus. Man muss mit ein paar Hundert Franken rechnen.

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