Karl liebt seine beiden wertvollen Bengalkatzen und verbringt viel Zeit mit ihnen. Damit seine beiden Stubentiger auch mal frische Luft schnuppern können, montiert er ein Katzennetz um seinen Balkon. Ein paar Tage später klingelt es und die Hausverwalterin ist an der Tür. Er müsse das Katzennetz wieder entfernen.
So etwas sei nicht erlaubt, denn hier gehe es um das Wohl seiner Tiere, entgegnet Karl. Deshalb dürfe sie ihm das Katzennetz nicht verbieten. Dürfen Mieterinnen und Mieter auf ihren Balkonen ein Katzennetz aufspannen?
Das meint das «Kassensturz»-Publikum
Die Antwort
Ja. Mieterinnen und Mieter dürfen den Innenraum ihres Balkons genauso nutzen, wie ihre Wohnung. Sie dürfen Lampen und Bilder aufhängen, einen Sonnen- oder Sichtschutz montieren oder eben ein Katzennetz. Allerdings müssen solche Installationen leicht wieder demontierbar sein und dürfen an den Wänden keine bleibenden Schäden hinterlassen.
Katzennetze sind grundsätzlich erlaubt
Zudem dürfen sie den «optischen Gesamteindruck» der Liegenschaft nicht stören. Was das bedeutet, hängt vom Einzelfall ab: In einem ländlichen Gebiet gelten andere Massstäbe als in einer modernen Überbauung hinter dem Zürcher Hauptbahnhof.
Als Faustregel gilt: Ein Katzennetz stört in einer alltäglichen Überbauung den Gesamteindruck nicht. Anders natürlich, wenn sich die Wohnung in einem unter Denkmalschutz gestellten Haus in einem historischen Dorfkern befindet.
Für Leitern und Klappen braucht es eine Bewilligung
Bei Katzen-Leitern und -Klappen muss zum Einbau an der Fassade oder am Fensterrahmen herumgebohrt werden, was rechtlich als bauliche Massnahme gilt. Solche Veränderungen dürfen Mieterinnen und Mieter nur mit Zustimmung der Verwaltung oder der Hauseigentümerin vornehmen.