Ja, Karl darf verlangen, dass die Kaffeemaschine ohne Verpackung umgetauscht wird. Denn hier handelt es sich um einen Garantiefall.
Der Verkäufer ist laut den gesetzlichen und vertraglichen Garantiebestimmungen verpflichtet, einen Mangel am Gerät entweder zu reparieren oder dem Kunden die Maschine gegen ein funktionierendes Ersatzgerät auszutauschen.
Mangelhaft ist eine Kaffeemaschine zum Beispiel, wenn sie das Wasser zu wenig stark erhitzt oder wenn zu wenig Druck vorhanden ist und das Wasser nicht richtig fliessen kann.
Anders liegt der Fall, wenn man ein tadellos funktionierendes Gerät gekauft hat und später zu Hause feststellt, dass es nicht in die Küche passt. Oder, wenn man die Maschine verschenken wollte, die Beschenkte aber bereits eine Kaffeemaschine besitzt.
Kein Recht auf Rückgabe
- Ihre Meinung Ihre Meinung
- Merkblatt Stiftung für Konsumentenschutz Merkblatt Stiftung für Konsumentenschutz
- 28.10.13: Garantie: Das müssen Sie wissen 28.10.13: Garantie: Das müssen Sie wissen
- 21.05.13: Garantiefrust: Das sind Ihre Rechte 21.05.13: Garantiefrust: Das sind Ihre Rechte
- Umfrage: Garantiezeit von fünf Jahren? Umfrage: Garantiezeit von fünf Jahren?
Rechtlich gesehen gibt es von Kaufverträgen weder ein Umtausch- noch ein Rücktrittsrecht. Viele Läden nehmen aber Gekauftes zurück, wenn es sich der Kunde anders überlegt hat.
Das tun sie aus Kulanz, also auf freiwilliger Basis. Dazu verpflichtet sind sie nicht. Meistens nehmen Verkäufer etwas nur originalverpackt zurück. Ansonsten können sie es nicht wieder verkaufen.
In diesem Fall darf der Verkäufer verlangen, dass die Kaffeemaschine originalverpackt zurückgebracht wird. Nicht aber, wenn es um einen Garantiefall handelt.