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Kaufrecht Darf die SBB Billete verkaufen, die es nicht gibt?

«Espresso» Hörer Hans Podzorski aus Aarau ärgert sich über die SBB. Sein Bekannter löste am Bahnhof Lenzburg ein Erstklassbillet nach Beinwil. Doch auf der Strecke verkehrt ein Ersatzbus. Hans Podzorski fühlt sich betrogen.

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Darf die SBB Leistungen verkaufen, die es gar nicht gibt?
aus Espresso vom 02.01.2013.
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 57 Sekunden.

Wer an einem SBB Schalter oder an einem Automaten ein Billet löst, schliesst rechtlich gesehen einen Vertrag ab. Einen so genannten Transportvertrag.Kann nun die SBB die verkaufte Leistung nicht oder nur mangelhaft erbringen, wie im Beispiel von Hans Podzorski, verletzt sie den Vertrag mit ihrem Kunden. Juristen sprechen von einer «Schlecht-Erfüllung».

Laut Obligationenrecht schuldet ein Anbieter in diesem Fall Schadenersatz. Er muss den Kunden finanziell so stellen, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre.

Keine Bearbeitungsgebühren erlaubt

Konkret: Die SBB muss dem Bekannten von Hans Podzorski den zu hohen Betrag ohne Abzug von Bearbeitungsgebühren zurückerstatten.

Sollte sich Herr Podzorski wieder einmal in einer solchen Situation befinden, kann er sich mit seinem Bekannten ans Fahrpersonal wenden. Dort wird der eingeschränkte Dienst festgehalten und der Kunde erhält ein Formular für die Rückerstattung am Schalter. Das gleiche gilt auch, wenn man ein Ticket für die erste Klasse hat, diese aber bis auf den letzten Platz voll ist.

SBB hat nicht betrogen

Strafbar gemacht hat sich die SBB übrigens nicht. Ein Betrug liegt vor, wenn ein Opfer arglistig getäuscht wurde und so einen finanziellen Schaden erlitten hat. Von Arglist kann hier aber nicht gesprochen werden.

Der Artikel 97 des Obligationenrechts regelt den Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Leistung ausbleibt oder ungenügend ist.

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