Die Rechtslage kurz erklärt:
- Preisangaben in Prospekten, Flyern, Katalogen und im Internet sind laut Gesetz nicht verbindlich.
- Prospekte, Flyer oder Preisangaben im Internet gelten rechtlich als Aufforderung an die Kunden, mit einer Bestellung ein Kaufangebot zu machen. Erst wenn der Verkäufer die Bestellung des Kunden annimmt und das Produkt verschickt, kommt ein Kaufvertrag zustande.
- Lehnt der Verkäufer die Bestellung ab, können Kunden nicht auf einer Lieferung bestehen.
- Wirbt eine Firma jedoch bewusst mit Fantasiepreisen, um Kunden unter falschen Voraussetzungen zu Bestellungen zu verleiten, macht sie sich strafbar. Sogenannte «Lockvogelangebote» sind verboten.