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Gleichwertig, aber teurer «Muss ich für das Ersatzgerät einen Aufpreis bezahlen?»

Darf ein Verkäufer die Differenz verlangen, wenn er ein Aktions-Gerät unter Garantie durch ein Neues zum Normalpreis ersetzen muss?

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • «Garantie» bedeutet, dass der Verkäufer während der Garantiefrist für die Qualität seines Produktes einstehen muss. Denn: Ein Kaufgegenstand muss über alle zugesicherten Eigenschaften verfügen und darf keine Mängel aufweisen.
  • Laut Gesetz beträgt die Garantiefrist mindestens zwei Jahre, bei Gebrauchtwaren ein Jahr. Diese Fristen dürfen nicht verkürzt werden. Aber: Es ist erlaubt, die Garantie ganz auszuschliessen. In diesem Fall ist der Verkäufer jedoch verpflichtet, den Kunden vor dem Kauf auf den Ausschluss aufmerksam zu machen.
  • Ein Mangel liegt vor, wenn ein Kaufgegenstand nicht zum vorgesehenen Gebrauch taugt. Zum Beispiel, wenn sich Nähte an einem Kleidungsstück lösen oder sich die Uhr trotz Zusicherung als nicht wasserdicht erweist. Kein Mangel liegt vor, wenn ein Schaden infolge falscher Handhabung oder normaler Abnützung entstanden ist.
  • Laut Obligationenrecht stehen einem Kunden bei einem Mangel drei Möglichkeiten offen: Er kann vom Vertrag zurücktreten, einen Preisnachlass verlangen oder ein gleichwertiges Ersatzprodukt. Meist ist in den Garantiebestimmungen geregelt, welche dieser drei Möglichkeiten zum Zuge kommt.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

  • Einen Anspruch auf Reparatur gibt es im Gesetz nicht. Das bedeutet, dass der Verkäufer einem Kunden eine Reparatur nicht aufzwingen darf. Ausser, dies sei vertraglich ausdrücklich so vereinbart worden. In den meisten Vertragsbedingungen behalten sich die Anbieter das Recht auf Reparatur jedoch ausdrücklich vor.
  • Bietet der Verkäufer der Kundin ein Ersatzgerät an, so muss es sich um ein «gleichwertiges» Produkt handeln. Gleichwertig bedeutet, dass es über die gleichen Funktionen verfügen muss. Der Preis ist dabei nicht entscheidend. Es kann sein, dass ein (inzwischen) günstigeres Gerät über die gleichen Funktionen verfügt, wie das gekaufte.
  • Eine «Espresso»-Hörerin hat eine elektrische Zahnbürste zu einem Aktionspreis gekauft. Noch während der Garantiefrist muss das Gerät ersetzt werden. Weil ihr der Verkäufer ein technisch gleichwertiges Ersatzgerät schuldet, darf er ihr die Differenz zwischen Aktionspreis und Neupreis nicht in Rechnung stellen.

Espresso, 17.02.2022, 08:13 Uhr ; 

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