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Insekt verstopft Türschloss: Garantie oder Pech gehabt?
Aus Espresso vom 22.10.2015. Bild: Colourbox
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Kaufrecht Insekt verstopft Türschloss: Garantie oder Pech gehabt?

Ein Insekt kriecht in ein Schlüsselloch und setzt damit das Schloss ausser Betrieb. Was lustig tönt, hat für Hauseigentümer Kosten zur Folge. Der Zylinder muss ausgebaut und repariert werden. «Espresso» sagt, ob es sich um einen Fabrikationsfehler handelt und wer die Rechnung bezahlen muss.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Ob es ein Käfer oder eine Schabe war, weiss «Espresso»-Hörer Dario Walser aus Glattfelden nicht. Aber seit ein Insekt aus unerfindlichen Gründen ins Schloss seiner Wohnungtüre gekrochen war, liess sich der Schlüssel von aussen nur noch mit hohem Kraftaufwand drehen.

Der Zylinder musste ausgebaut und vom Hersteller repariert werden. «Wer aber muss die Rechnung für den ganzen Aufwand bezahlen?», möchte Dario Walser vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen. «Es wäre ja technisch möglich, Zylinder durch ein Plättchen vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.» Also ein Fabrikationsfehler und deshalb ein Garantiefall?

Nein. Ein Haus- oder Wohnungsbesitzer wird in solchen Fällen auf den Reparaturkosten sitzen bleiben.

Was bedeutet eigentlich «Garantie?»

Zwar gilt in der Schweiz eine Garantiefrist von zwei Jahren. Während dieser Frist muss der Verkäufer für zweierlei einstehen:

  1. Für zugesicherte Eigenschaften: Zum Beispiel, ein Auto sei unfallfrei.
  2. Dass die Ware keine Mängel hat. Das bedeutet, die gekaufte Sache muss sich in einem Zustand befinden, der laut Gesetz «ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch nicht aufhebt oder erheblich mindert». Konkret: Kein Mensch würde zum Beispiel eine teure Uhr kaufen, wenn sie die Zeit nicht richtig, sondern bloss ungefähr anzeigt.

Einem Zylinder würde eine zugesicherte Eigenschaft fehlen, wenn sich die Schlüssel trotz gegenteiliger Zusicherung problemlos kopieren liesse. Und ein Mangel läge vor, wenn zum Beispiel die Mechanik klemmt.

Wer Schuld hat, ist für einmal nicht entscheidend

Das ist zwar bei Dario Walser der Fall. Das Problem ist aber auf äussere Umstände zurückzuführen und zwar auf eine Art der Verwendung, für die ein Schloss nicht vorgesehen ist. Dass dabei nicht Dario Walser die Schuld am unberechtigten Eindringen des Insektes trägt, muss sich laut Gesetz nicht der Verkäufer oder Hersteller anrechnen lassen. Ebenso wenig kann ein Verkäufer haftbar gemacht werden, wenn ein Kunde – wie vor Jahren in den USA geschehen – den frisch gebadeten Pudel in der Mikrowelle trocknen will.

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