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Kann ich das Geld für das Brautkleid zurückverlangen?
Aus Espresso vom 21.05.2015. Bild: Colourbox
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Kaufrecht Kann ich das Geld für das Brautkleid zurückverlangen?

Nach langem Überlegen entscheidet sich eine «Espresso»-Hörerin für ein Brautkleid. Es soll perfekt sitzen, deshalb will sie es im Laden ändern lassen. Doch die Braut entdeckt kurze Zeit später ein noch schöneres Kleid und greift zu. Jetzt sitzt sie auf zwei Kleidern. «Espresso» weiss Rat.

«Von jedem Vertrag kann man innerhalb von 14 Tagen zurücktreten, wenn man einen wichtigen Grund dafür hat.» Das ist einer der am weitesten verbreiteten Irrtümer. Richtig ist: Von Kaufverträgen gibt es kein Rücktrittsrecht. Denn Verträge sind zu halten.

Einzige Ausnahme sind sogenannte Haustürgeschäfte. Wer also zu Hause oder auf der Strasse angesprochen und zum Kauf überrumpelt wird, kann von einem Vertrag innerhalb von sieben Tagen zurücktreten. Ein Widerruf muss immer schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen am besten mit eingeschriebenem Brief. Eine Begründung braucht es dagegen nicht.

Achtung Messekauf

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Kein Rücktrittsrecht gibt es auch bei Verträgen, die an einer Messe geschlossen werden. Ausser: Im Vertrag wird ausdrücklich ein solches Rücktrittsrecht zugesichert. Bestehen Sie immer auf ein Widerrufsrecht, bevor Sie an einer Messe etwas unterschreiben. Und bestehen Sie darauf, dass das Widerrufsrecht im Vertrag festgehalten wird. Schriftlich.

Änderungen am Kleid sind immer zu bezahlen

«Espresso»-Hörerin Irène Brun hat gleich drei Verträge abgeschlossen: zwei Kaufverträge über je ein Brautkleid und einen Vertrag über die Änderungen am ersten Kleid. Dieser Vertrag mit der Schneiderin untersteht den Regeln über den Werkvertrag. Von diesem Vertrag kann sie zwar jederzeit zurücktreten, jedoch sieht das Gesetz vor, dass sie als Entschädigung den vollen Werklohn bezahlen muss. Ein Rücktritt bei einem Werkvertrag ist also immer ein Verlustgeschäft.

Bei den Kaufverträgen gibt es zwar kein Rücktrittsrecht. In vielen Branchen sehen Kaufverträge aber im Kleingedruckten Ausstiegsklauseln vor. Der Kunde zahlt ein «Reuegeld» – einen gewissen Prozentsatz des Kaufpreises – und kann sich so «freikaufen». Weit verbreitet sind solche Klauseln im Autogewerbe oder bei Möbeln.

Alle Rechtsfragen

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Kundenfreundliche geben Gutschein

Manche Läden kommen ihren Kunden entgegen, wenn diese von einem Kauf zurücktreten wollen. Meist, indem sie der Kundin einen Gutschein ausstellen. Nachteil: Man ist an das Geschäft gebunden. Vorteil: Man verliert kein Geld und man kann den Gutschein weiterverkaufen. Gutscheine sind rechtlich wie Bargeld zu betrachten und entsprechend übertragbar.

«Espresso»-Hörerin Irène Brun hat noch eine andere Möglichkeit: Sie kann eines der Kleider selber verkaufen. Zum Beispiel über eine Online-Auktion oder -Plattform.

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