Für Remo Caderas kommt jetzt die schönste Zeit im Jahr. Die Fasnacht. Vielerorts finden Maskenbälle statt.
Remo Caderas will den Vorverkauf nutzen. Beim Lesen der einschlägigen Bestimmungen auf den Sites der Guggen wird er aber stutzig. Bei einem Maskenball in Zug zum Beispiel sind im Vorverkauf gekaufte und an der Abendkasse hinterlegte Tickets nur bis 22.30 Uhr gültig. Danach werden sie weiter verkauft. Ähnlich am Fasnachtsball im Cham. Wer dort sein Ticket nicht bis 23 Uhr abholt, verliert es.
Närrisch: Der Veranstalter will doppelt kassieren
«Das sehe ich nicht ein», schreibt Remo Caderas dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. «Ich habe ja für die Karte bezahlt. Da sollte ich doch auch kommen können, wann ich will. Oder etwa nicht?»
Remo Caderas hat Recht. Wer für eine Leistung bezahlt, darf diese Leistung auch in Anspruch nehmen.
Narren und Juristen tüfteln und feilen aber immer wieder an windigen Formulierungen in so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Klauseln, mit denen die Leistung eingeschränkt wird. Rechtlich gesehen sind solche Klauseln grundsätzlich verbindlich. Aber nur in zwei Fällen:
- Der Konsument muss vor dem Kauf des Tickets auf die Klausel hingewiesen worden sein. Wer sein Ticket für den Maskenball an einer Vorverkaufsstelle bestellt und bezahlt, hat den Hinweis auf die eingeschränkte Gültigkeit auf der Homepage nicht zwingend gelesen. Die Vorverkaufsstelle müsste den Käufer ausdrücklich auf die Einschränkung hinweisen.
- Laut Gerichtspraxis sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann gültig, wenn sie nicht ungewöhnlich sind. Bestimmungen, mit denen ein Konsument schlichtweg nicht rechnen muss, sind also unverbindlich. Eine Klausel, wonach der Kunde nach Ablauf einer gewissen Zeit ganz auf die Leistung verzichtet, ohne eine Ersatzleistung dafür zu bekommen, dürfte ungewöhnlich und deshalb nicht gültig sein.
Mitfeiern lassen oder Geld zurück
Für Remo Caderas bedeutet das: Wenn er zu spät zum Maskenball kommt und sein Ticket weiterverkauft worden ist, müsste ihn der Organisator entweder dennoch zum Ball zulassen, oder aber ihm das Geld zurückzahlen. Da versteht das Recht keinen Spass.