«Espresso» Hörerin Manuela Rothacher ist enttäuscht. Auf den bestellten Fotokalender wartet sie noch heute. Obschon ihr eine Lieferung bis Weihnachten ausdrücklich zugesichert worden war. Auf ihre Reklamation hin folgt die nächste Enttäuschung: Der Anbieter will Manuela Rothacher mit einem Gutschein abspeisen.
«Muss ich mich wirklich mit einem Gutschein zufrieden geben?», möchte Manuela Rothacher von «Espresso» wissen. Und die Antwort ist klar: Manuela Rothacher muss keinen Gutschein akzeptieren. Sie hat Anspruch darauf, dass ihr das Geld zurückerstattet wird.
Der Vertrag wird aufgelöst
Sie hat den Vertrag unter der Bedingung abgeschlossen, dass der Fotokalender vor Weihnachten geliefert werden muss. Diese Bedingung hat der Anbieter nicht erfüllt. Laut Obligationenrecht wird der Vertrag deshalb aufgelöst. Das Gesetz spricht denn auch von einer «auflösenden Bedingung». Als Konsequenz sind beide Vertragspartner so zu stellen, wie wenn der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre.
Ein Gutschein erfüllt diese Vorgabe nicht. Manuela Rothacher wäre verpflichtet, eine weitere Bestellung aufzugeben. Das Vertragsverhältnis würde also nicht aufgelöst. Abgesehen von der Rechtslage ist es auch mehr als verständlich, dass ein Kunde nach einer solchen Enttäuschung nicht an ein Unternehmen gebunden sein will. Das müsste auch dem Anbieter der Fotobücher einleuchten.