Die Portokosten wollte sie zurückerstattet haben, der Händler weigert sich jedoch mit Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Laut Rechtsexpertin Doris Slongo kann Regula Stern-Griesser darauf beharren, das Porto zurückzubekommen. Bei der Bestellung per E-Mail hatte sie keine Einsicht in die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Die dortige Regelung zu den Portokosten gilt für die Kundin also nicht.
Laut Obligationenrecht muss der Verkäufer die Kosten tragen, die in Zusammenhang mit Garantieleistungen entstehen. So müssen Kunden z.B. auch bei einer kaputten Waschmaschine innert der Garantiefrist nicht die Transport- oder Wegkosten berappen, die für die Reparatur oder den Austausch nötig sind.