«Das Gespräch dauerte keine 30 Sekunden», erinnert sie sich. Wenige Wochen später die böse Überraschung: Die Firma stellt eine Rechnung über 400 Euro - Marianna Brog habe am Telefon einen Vertrag abgeschlossen.
Verträge können laut Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner durchaus telefonisch abgeschlossen werden. Bezahlen muss «Espresso»-Hörerin Marianne Brog aber trotzdem nicht. Sie hat es mit Schwindlern zu tun.
Doch alles der Reihe nach:
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Verträge nur schriftlich gültig sind. Das Gesetz schreibt die Schriftform nur in Ausnahmefällen vor. Beim Lehrvertrag zum Beispiel, beim Leasing- oder Erbvertrag. In allen anderen Fällen kommen Verträge mündlich zu Stande, per Handschlag oder - wenn man am Kiosk das Kleingeld hinlegt und die Zeitung nimmt - sogar stillschweigend.
Im Beispiel von Marianne Brog ist aber trotzdem kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Die Firma am Telefon bot ihr einen Gratis-Eintrag in einem Internetregister an. Von einer Verlängerung und von Kosten war nicht die Rede. Laut Obligationenrecht ist für den Abschluss eines Vertrages jedoch «die übersteinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien» erforderlich. Und genau die fehlt hier. Marianne Brog hat nie in einen Vertrag eingewilligt und kann deshalb die Bezahlung der Rechnung verweigern.
Wer mit einer Rechnung nicht einverstanden ist, sollte aus Beweisgründen immer schriftlich reklamieren. Und aufgepasst: Werbeanrufe, die Gratisleistungen oder Leistungen zum «Schnäppchenpreis» verheissen, entpuppen sich wie im Beispiel von Marianne Brog häufig als Betreiber von teuren und sinnlosen Internetregistern. Solche «Registerhaie» gehen nach den immer ähnlichen Methoden vor: Ein Unternehmer kann sich für kurze Zeit «gratis» in ein Werbreregister eintragen lassen. Oder der Anrufer gibt vor, eine Adresse überprüfen zu wollen. Besonders verbreitet ist der folgende Trick: Der Anrufer weist den Unternehmer darauf hin, dass sein «Werbevertrag» demnächst auslaufe. Wenn er ihn nicht erneuern wolle, brauche er bloss ein vorausgefülltes Formular zu unterschreiben und zurückzufaxen. Wer es ungelesen unterschreibt und zurückfaxt, sitzt in der Vertragsfalle und bekommt horrende Rechnungen.
Solche Machenschaften sind unlauter. Bereits haben verschiedene Gerichte diese aggressiven Werbemethoden als täuschend qualifiziert. Wer Post von solchen Registerfirmen bekommt, kann Strafanzeige einreichen oder die Firma dem Staatssekretariat für Wirtschaft Seco melden. Eine Anzeige befreit die Betroffenen aber nicht von der offenen Rechnung. Deshalb sofort reagieren und in einem eingeschriebenen Brief die Forderung wegen Täuschung bestreiten. Besser noch sollte man sich am Telefon niemals mit unbekannten Anbietern auf Gespräche einlassen.