Ein Missgeschick, passiert im vorweihnächtlichen Trubel: In einem Geschäft für Unterhaltungselektronik touchiert «Espresso»-Hörerin Vivi Blum mit ihrem Einkaufswagen ein Gestell. Zwei Fotoapparate kippen um, fallen zu Boden und gehen zu Bruch.
Den Schaden über total rund 1300 Franken will das Geschäft nun ersetzt bekommen und schickt Vivi Blum eine Rechnung samt Hinweis, sie solle den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung angeben.
Der Kunde haftet nur bei einem Verschulden
Bevor sie das tut, möchte Vivi Blum aber vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen, ob sie den Schaden überhaupt bezahlen muss. Es sei schliesslich ein Versehen gewesen, schreibt sie. «Zudem waren die Kameras kaum gesichert, was mich angesichts des hohen Verkaufspreises wundert.»
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dafür gerade stehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss ein finanzieller Schaden entstanden sein, entweder eine Vermögensminderung oder unfreiwillig entstandene Kosten.
- Es muss zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden ein Zusammenhang bestehen, die Handlung des Schädigers muss also die Ursache für den Schaden sein.
- Die schädigende Person muss widerrechtlich gehandelt haben, zum Beispiel ohne Einwilligung der geschädigten Person.
- Die schädigende Person muss mit Absicht oder fahrlässig gehandelt haben.
Beim Missgeschick im Elektronikgeschäft sind diese Voraussetzungen zwar alle erfüllt. Dennoch muss Vivi Blum dem Laden nicht den ganzen Schaden ersetzen.
Geschuldet ist höchstens der Wert der Waren, nicht der Verkaufspreis
Bei der Höhe des Schadenersatzes spielen nämlich die konkreten Umstände eine wichtige Rolle. Im vorliegenden Fall werden sich zwei Faktoren zu Gunsten der «Espresso»-Hörerin auswirken:
- Das Verschulden: Wer nur leicht fahrlässig handelt, muss nur einen geringen Teil eines Schadens übernehmen. Leicht fahrlässig handelt, wer unachtsam ist. Juristisch gesprochen heisst das: Wer seine Sorgfaltspflicht geringfügig verletzt.
- Die sogenannte Schadenminderungspflicht: Jedes Geschäft ist verpflichtet, Schäden vorzubeugen und Ausstellungsstücke möglichst sicher zu präsentieren. Das gilt vor allem für Selbstbedienungsläden und besonders für teure Stücke.
In einem Rechtsstreit würden sich aber nicht nur diese Faktoren auswirken. Im Haftpflichtrecht ist immer nur der sogenannte Zeit- oder Wiederbeschaffungswert einer Ware geschuldet. Im vorliegenden Fall dürfte das Geschäft also nicht den Verkaufswert der Kameras verlangen, sondern lediglich den Einkaufpreis.
Die Haftpflichtversicherung kann helfen - auch ohne Schadensmeldung
Von den verrechneten 1300 Franken müsste Vivi Blum also höchstens einen Bruchteil bezahlen. Wieviel in etwa, kann sie bei ihrer Haftpflichtversicherung erfahren. Die Versicherungen verfügen über Erfahrungswerte in solchen Fällen.
Danach kann Vivi Blum noch immer entscheiden, ob es sich für sie lohnt, den Schaden ihrer Versicherung tatsächlich anzumelden.