Rita Gröbli aus Halden SG traute ihren Augen nicht, als sie das Couvert öffnete: Sie soll für die Reparatur ihres Geschirrspülers 245 Franken bezahlen. «Dabei funktioniert die Maschine noch immer nicht», ärgert sie sich.
«Die Maschine sollte wieder laufen»
Der Handwerker habe eineinhalb Stunden am Gerät herumgebastelt, schreibt Rita Gröbli an «Espresso». «Der Mann schien mir völlig überfordert. Er probierte immer wieder etwas aus, kam auf keinen grünen Zweig.» Schliesslich habe ihr der Handwerker beschieden, die Maschine töne jetzt besser und «sollte» wieder funktionieren. Doch schon am Abend musste Rita Gröbli feststellen: Die Maschine macht keinen Wank.
Dass sie für diesen Pfusch jetzt noch 245 Franken zahlen soll, leuchtet der Frau nicht ein. Sie reklamiert. Doch der Handwerker besteht auf der Zahlung. Allein der Grundtarif fürs Kommen sei schon fast so hoch, argumentiert er.
Bei Reparaturen haben Kunden ein Nachbesserungsrecht
Damit ist der Unternehmer allerdings rechtlich auf dem Holzweg: Will er die Anreise verrechnen, so muss er seinen Kunden auf die anfallenden Kosten aufmerksam machen. Nicht erst auf der Rechnung, sondern wenn er den Auftrag entgegennimmt.
Dazu kommt, dass Reparaturen rechtlich gesehen dem Werkvertragsrecht unterstehen. Laut Gesetz ist bei Werkverträgen ein Erfolg geschuldet. Ansonsten hat der Kunde Anspruch auf eine Nachbesserung – gratis. Rita Gröbli könnte also die Zahlung verweigern und stattdessen eine Nachbesserung verlangen.
Statt Reparatur eine Neuanschaffung?
Doch darauf mag sie sich nicht einlassen. Nach der seltsamen Vorstellung hat sie das Vertrauen in den Handwerker verloren. Die Wegspesen hat sie zwischenzeitlich freiwillig bezahlt, zum Zeichen ihres guten Willens.
Für weitere Reparaturversuche will Rita Gröbli kein Geld ausgeben. Das lohne sich nicht mehr: «Die Maschine ist schon 13 Jahre alt. Wir haben sie seinerzeit als Occasionsmodell bekommen.»