Ein «Espresso»-Hörer aus Basel möchte einige seiner Zeitschriften-Abonnements und Garantieverlängerungen kündigen. Aber wie er das tun muss, ist ihm nicht ganz klar: «Darf ich eine Kündigung per E-Mail schicken oder muss ich das nach wie vor per Briefpost tun?»
Keine einheitlichen Regelungen
Wie eine Kündigung verschickt werden und vor allem, bis wann sie beim Empfänger eintreffen muss, ist nirgendwo einheitlich geregelt. Je nach der Art eines Vertrages gelten unterschiedliche Vorschriften:
- Vorschriften von Gesetzes wegen : Bei bestimmten Verträgen schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass sie schriftlich verfasst oder schriftlich gekündigt werden müssen. Mietverträge zum Beispiel müssen schriftlich gekündigt werden. Kündigt der Vermieter, muss er dazu ein amtlich genehmigtes Formular verwenden. Das Arbeitsrecht schreibt zwar nicht explizit vor, dass schriftlich gekündigt werden muss. Aber die gekündigte Partei hat Anspruch auf eine schriftliche Begründung. Stellt das Gesetz Formvorschriften auf, so ist eine Kündigung nur gültig, wenn die Form eingehalten wurde.
- Vorschriften im Kleingedruckten : In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Arbeitsverträgen finden sich Vorschriften zur Form der Kündigung, aber auch in Gesamtarbeitsverträgen. Finden sich in diesen Rechtsquellen keine Vorschriften, so ist eine Kündigung grundsätzlich in jeder Form gültig: Schriftlich, per Mail, per SMS oder mündlich.
Ebenso wichtig wie die Form ist die Kündigungsfrist
Das Gesetz stellt bei Zeitschriften-Abonnements und Garantieverlängerungen keine Formvorschriften auf. Der «Espresso»-Hörer muss also die Allgemeinen Vertragsbedingungen konsultieren. Steht dort auch nichts, so kann er kündigen, wie er will.
Allerdings rät es sich, aus Beweisgründen eine sichere Form zu wählen. Ein eingeschriebener Brief ist eine sichere Variante. Aber eine teure. Einfacher und günstiger ist die Kündigung per E-Mail. Der Absender sollte dann aber eine Bestätigung verlangen. So kann er später beweisen, dass die Kündigung angekommen ist.
Rechtlich relevant ist aber nicht nur die Form einer Kündigung, sondern auch die Einhaltung der Frist. Hier ist der Irrglaube weit verbreitet, man müsse eine Kündigung am letzten Tag der Frist der Post übergeben. Das ist falsch. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Empfänger eintreffen. Wer auf Nummer sicher gehen will, rechnet zwei bis drei zusätzliche Tage ein.