Mit wenigen Mausklicks bestellte Pia Buser im Internet eine Knetmaschine. Der Online-Shop schreibt ihr wenige Wochen später, man habe die Zahlung erhalten, die Maschine sei unterwegs. «Komisch», denkt sich Pia Buser. Sie hatte noch gar keine Rechnung erhalten und deshalb auch nichts bezahlt. Pia Buser fragt telefonisch nach und verlangt eine Rechnung. Doch noch einmal wird der Zahlungseingang bestätigt.
Dem Online-Shop ist ein Fehler unterlaufen
Zehn Monate später flattert aber eine Zahlungserinnerung ins Haus. «Mir ist klar, dass ich bezahlen muss», schreibt Pia Buser «Espresso». «Mir ist aber nicht klar, wie verbindlich eine Zahlungsbestätigung ist». Schliesslich sei ihr der Eingang der Zahlung schriftlich und telefonisch bestätigt worden.
Ganz eindeutig ist dem Online-Shop ein Fehler unterlaufen. Vielleicht eine Namensverwechslung. Natürlich ist eine Zahlungsbestätigung rechtlich gesehen ein Beweis. Der Online-Shop kann aber geltend machen, dass er sich beim Ausstellen dieses Beweises in einem Irrtum befunden hat. Kann Pia Buser nicht einen Beleg vorweisen, dass sie die Maschine bezahlt hat, würde sie in einem Gerichtsverfahren unterliegen.
Bis zur Verjährung dauerts noch eine Weile
Die Rechnung des Online-Shops ist nach zehn Monaten auch noch nicht verjährt. Forderungen aus dem Kleinverkauf von Waren verjähren erst nach Ablauf von fünf Jahren, genauso wie Handwerkerrechnungen, Rechnungen von Anwälten, Ärzten, Notaren und Forderungen von Angestellten.
Zurückgeben kann Pia Buser die Maschine übrigens auch nicht. Von Kaufverträgen gibt es kein Rücktrittsrecht. Auch dann nicht, wenn es sich um einen Internet-Kauf handelt.
Verzugszinsen erst ab der ersten Mahnung
Einzig Verzugszinsen und allfällige Mahnspesen müsste Pia Buser nicht bezahlen. Verzugszinsen werden normalerweise erst ab dem Datum der ersten Mahnung fällig und Mahnspesen müssen vertraglich vereinbart sein. Weil der Online-Shop nie eine Rechnung geschickt hat, ist Pia Buser rechtlich gesehen noch nicht in Zahlungsverzug geraten.
Dem Online-Shop ist bewusst, dass er einen Fehler gemacht hat. Aus diesem Grunde hat er auch keine Verzugszinsen und Mahnspesen verlangt.