«Korrekt herausgeben konnte ich nicht, weil keine Räppler mehr im Umlauf sind». Andreas Mosimann möchte nun wissen: «Was gilt?»
Banken und die Postfinance verbuchen «ungerade» Rappenbeträge, wenn eine Überweisung elektronisch ausgeführt wird. Bei Bareinzahlungen am Schalter oder bei der Nachnahme wie bei Herrn Mosimann gelten die gängigen Rundungsregeln: Ein Rechnungsbetrag zum Beispiel über CHF 17.87 wird dann abgerundet. Der Kunde bezahlt 17 Franken und 85 Rappen. Beträgt dagegen der Rechnungsbetrag CHF 17.88 wird aufgerundet und der Kunde bezahlt 17 Franken und 90 Rappen. In beiden Beispielen werden dem Empfänger aber die in Rechnung gestellten 17.87 auf dem Konto gutgeschrieben. «In einem Jahr gleichen sich die Rundungsdifferenzen in etwa aus», sagt Postfinance-Mediensprecher Marc Andrey.
Wer herausfinden will, mit welchen Zahlungsmitteln und in welcher Währung wir unsere Rechnungen bezahlen dürfen, muss gleich mehrere Gesetzesbücher aus dem Regal holen:
Das Obligationenrecht (OR) schreibt vor, dass Geldschulden in «gesetzlichen Zahlungsmitteln» der «geschuldeten Währung» zu begleichen sind. Was wir uns unter «gesetzlichen Zahlungsmitteln» vorzustellen haben, erfahren wir im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel. Dort heisst es, als «gesetzliche Zahlungsmittel gelten die vom Bund ausgegebenen Münzen (...) und die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten.»
Ein- und Zweirappenstücke sind zwar heute noch vereinzelt im Umlauf, gelten aber nicht mehr als gültige Zahlungsmittel. Die Zweiräppler wurden 1978 ausser Kraft gesetzt, die Einräppler vor fünf Jahren. Wer noch Einräppler zu Hause hat, kann sie bis zum 31. Dezember 2026 bei der Schweizerischen Nationalbank eintauschen. Bei den Zweirappenstücken ist diese Frist schon abgelaufen. Wertlos sind die Zweiräppler aber trotzdem nicht. Mit alten Münzen handeln viele Antiquitätengeschäfte oder Banken.