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Kaufrecht Muss ich einen neuen Schuh selber reparieren lassen?

Bereits nach kurzer Zeit löst sich bei einem neu erworbenen Schuh die Sohle. Der Verkäufer bietet daraufhin einen Rabatt an und fordert die Käuferin auf, den Stiefel reparieren zu lassen. Die Käuferin hätte aber lieber einen einwandfreien Stiefel. «Espresso» sagt, was der Käuferin zusteht.

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Rechtsfrage: Muss ich den neuen Schuh selber reparieren lassen?
aus Espresso vom 27.02.2013. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 6 Sekunden.

«Espresso» Hörerin Marianne Werner freute sich über das Schnäppchen: Bei einem Onlineversand bestellte sie Snowboots für ihre Tochter. Zum Ausverkaufspreis. Doch die Freude war nur von kurzer Dauer. «Meine Tochter hatte die Schule vielleicht zehn Mal an, als sich bereits die Sohle löste», ärgert sich Marianne Werner.

Werner reklamierte und schickte dem Kundendienst Fotos des mangelhaften Schneeschuhs. Das Versandhaus will ihr nun einen Preisnachlass von 20 Prozent gewähren. Die Kundin muss dafür den Schuh auf eigene Kosten beim Schuhmacher reparieren lassen. «Muss ich das wirklich akzeptieren?», möchte Marianne Werner wissen.

Anbieter muss einwandfreie Qualität liefern

Wenn sich nach so kurzer Zeit bereits die Sohle löst, ist der Schuh nicht von einwandfreier Qualität. Doch genau dafür muss ein Verkäufer einstehen. Im Obligationenrecht steht, dass dem Käufer gegenüber sowohl für zugesicherte Eigenschaften hafte, als auch dafür, dass die Sache keine Mängel aufweist.

Laut Gesetz stehen Marianne Werner drei Möglichkeiten zur Verfügung: Sie kann ein einwandfreies Paar Schuhe verlangen, den Kauf rückgängig machen oder einen Preisnachlass fordern. Das Versandhaus bietet ihr diese letzte Variante an – einen Preisnachlass von 20 Prozent.

Doch dieses Angebot würde sich nur bei extrem teuren Schuhen rechnen. Für eine Reparatur bei einem Schuhmacher müsste Marianne Werner zwischen 40 und 60 Franken bezahlen. Das ist weit mehr als 20 Prozent des Kaufpreises.

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Die Mängelrechte im Obligationenrecht gehören allerdings nicht zum zwingenden Recht. Sie können vertraglich ausgeschlossen oder abgeändert werden. Viele Verkaufshäuser tun dies. In ihren allgemeinen Geschäftsbestimmungen schliessen sie das Recht auf Minderung oder Wandlung zu Gunsten einer Gratisreparatur aus. Für Kunden ein Frust. Wer hätte nicht lieber ein einwandfreien, als einen reparierten Schuh?

Wenigstens in diesem Punkt hat Marianne Werner Glück gehabt: In seinen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen verweist das Versandhaus auf die gesetzliche Regelung. Ihre Tochter kann sich also auf ein paar neue Schuhe freuen.

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