Die Rechtslage kurz erklärt:
- Taschenkontrollen stellen einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kundinnen und Kunden dar und sind gegen deren ausdrücklichen Willen nicht zulässig.
- Das gilt auch, wenn im Geschäft ein Schild hängt, das auf mögliche Kontrollen hinweist.
- Beim Self-Scanning oder Self-Check-out gilt das Gleiche: Zwar werden Kundinnen und Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter darauf aufmerksam gemacht, dass Stichproben durchgeführt werden können. In diesen Fällen müssen kontrollierte Personen die gekauften Artikel aber selbst zur Kontrolle aus ihrer Tasche holen. Das Personal darf nicht in die Taschen von Kunden greifen.
- Stellt sich heraus, dass eine Kundin einzelne Artikel nicht eingescannt hat, muss sie diese an der Kasse bezahlen. Kommen solche «Versehen» immer mal wieder vor, kann der Anbieter den betreffenden Kunden die Berechtigung zum Self-Scanning entziehen, ein Hausverbot erteilen und eine Strafanzeige stellen.
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