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Kaufrecht Sind Lieferfristen bei Onlineshops verbindlich?

Michael Simon Schärrer hat Mitte Dezember ein Buch bestellt, es sollte ein Weihnachtsgeschenk sein. Umso wichtiger war ihm der Hinweis «Zustellung vor Weihnachten garantiert». Doch das Buch wird erst im Januar geliefert. Solche Versprechen sind verbindlich, findet Schärrer und will sein Geld zurück.

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Rechtsfrage: Sind Lieferfristen verbindlich?
aus Espresso vom 16.01.2014. Bild: Colourbox
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«Espresso»-Hörer Michael Simon Schärrer ist an Weihnachten beinahe mit leeren Händen dagestanden: Mitte Dezember bestellte per online ein Buch, das er seinem Vater unter den Christbaum legen wollte. Doch das bestellte Buch wurde erst am 8. Januar geliefert.

Trotz der ausdrücklichen Zusicherung: «Zustellung vor Weihnachten garantiert». Michael Simon Schärrer ärgert sich. «Sind solche Versprechen verbindlich und habe ich nun eine Möglichkeit, einen Teil des Kaufpreises zurückzufordern?»

Der Liefertermin ist rechtlich eine Bedingung

Michael Simon Schärrer kann das Buch samt Rechnung zurückschicken. Er hat das Buch bestellt, weil der Verkäufer die Lieferung vor Weihnachten garantiert hat. Der Vertrag wurde also unter dieser Bedingung geschlossen.

Liefert der Verkäufer pünktlich, ist die Bedingung erfüllt und der Vertrag bleibt gültig. In diesem Fall hat der Kunde kein Rückgaberecht. Liefert der Verkäufer aber zu spät, ist die Bedingung nicht erfüllt und der Vertrag fällt dahin. Haben die Parteien bereits Leistungen erbracht, müssen sie diese zurückerstatten.

Soweit das Gesetz. Wenn Michael Simon Schärrer das Buch behalten möchte, kann er mit dem Verkäufer auch über einen Preisnachlass verhandeln. Mindestens die Portokosten sollte ihm der Verkäufer erlassen, falls Schärrer das Buch behalten will.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Zusicherungen am besten schriftlich bestätigen lassen

Angaben wie zum Beispiel Preise, Vorrat oder Lieferbedingungen sind bei Angeboten in Katalogen, Preislisten in TV- und Radio-Spots und auch im Internet grundsätzlich nicht verbindlich. Hier liegt aber eine besondere Situation vor: Auf der Homepage wurden einzelne Artikel im Dezember speziell mit dem Hinweis auf die garantierte Lieferung vor Weihnachten beworben. Der garantierte Liefertermin vor Weihnachten ist deshalb als Bedingung zum Vertragsinhalt geworden.

Wer in ähnlichen Situationen Beweisprobleme und damit verbundene Konflikten vermeiden möchte, sollte bei der Bestellung eine besondere Bedingung immer speziell erwähnen und sie sich vom Verkäufer bestätigen lassen. Das gilt ganz besonders für grössere Anschaffungen oder beim Buchen von Reisen.

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