Der älteren Dame aus dem Kanton Graubünden kann man nichts vormachen: Als sie kürzlich von einem hochdeutsch sprechenden Mann angerufen wurde und dieser etwas von einer Weinlieferung schwafelte, die unterwegs sei, legte die Rentnerin auf. «Ich wusste, dass ich keinen Wein bestellt hatte», erzählt sie dem SRF-Konsumentenmagazin. Doch eine Frage möchte sie geklärt haben: «Sollte der Wein kommen: Muss ich ihn dann zurückgeben?»
Unbestellte Waren darf man behalten
Die Dame muss den Wein nicht zurückgeben. Bekommen Konsumentinnen und Konsumenten unbestellte Waren zugeschickt, müssen sie gar nichts tun – weder bezahlen noch zurückschicken. So steht es im Gesetz. Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Produkte also verbrauchen, verschenken oder wegwerfen.
Mit einer Ausnahme: Dann, wenn es sich bei der Zustellung um eine Verwechslung handeln könnte. Zum Beispiel, wenn jemand mit ähnlichem Namen in der Nachbarschaft wohnt oder wenn es sich um ein kostbares Produkt handelt. In diesen Fällen müssen die Empfängerinnen den Absender informieren.
Die Masche mit der Weinlieferung ist ein Klassiker, wie unseriöse Geschäftemacher Konsumentinnen und Konsumenten ausnehmen wollen. Es gibt aber noch andere solcher Maschen.
Die fiesen Tricks gewiefter Geschäftemacher
«Brushing» ist eine davon: Bei dieser Masche verschicken Betrüger, meistens unseriöse Online-Shops, Fake-Bestellungen an reale Menschen. Sobald die Ware ankommt, gilt die Bestellung als erfolgreich und die Betrüger können eine Bewertung dazu schreiben. Je mehr gute – aber im Fall von Brushing natürlich falsche – Bewertungen, desto mehr Leute kaufen möglicherweise im Shop ein.
Vom «Päckli-Bschiss» betroffen sind vor allem Unternehmen. Sie bekommen Anrufe von dubiosen Firmen, die einem auf ein angeblich bestehendes Guthaben aus einer alten Lieferung aufmerksam machen. Man hätte damals etwas bestellt und nun sei noch eine Gutschrift offen. Der Anrufer schlägt vor, etwas zu bestellen, damit man die alte Gutschrift ausgleichen könne.
Betriebe haben kein Widerrufsrecht
Wenn das Gegenüber einverstanden ist und sich Ware in der «ungefähren Höhe» des Guthabens schicken lässt, bekommt es ein Paket mit Ware, deren Wert die Gutschrift um ein Vielfaches übersteigt. Reklamieren nützt meist nichts.
Weil viele KMU wegen zwei-, dreihundert Franken keinen Eintrag ins Betreibungsregister riskieren wollen und sie die Ware irgendwie verwenden können, zahlen sie die überteuerte Ware. Auf ein Widerrufsrecht, wie es Konsumentinnen und Konsumenten haben, können sich die betroffenen Betriebe nicht berufen.