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Kein Anspruch auf Preissenkung, wenn einzelne Bahnen geschlossen sind
Aus Espresso vom 09.02.2023. Bild: Imago Images
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Vollpreis in Skigebieten Wenig offene Lifte, aber ganzer Preis für Tageskarte: Geht das?

Ein Mann stört sich am vollen Preis für Tickets in Skigebieten, wenn dort viele Skilifte geschlossen sind.

Die Rechtslage im Überblick: 

  • Sind in Skigebieten einzelne Bahnen oder Pisten wegen Schneemangels nicht zugänglich, so haben Skifahrende kein Recht auf Preissenkungen.
  • Konsumentinnen und Konsumenten können ihr Geld nur dann zurückverlangen, wenn Bergbahnen ihre Leistung gar nicht erbringen können. Also beispielsweise, wenn sie ihre Leistung nicht erbringen können, weil es einen technischen Defekt gibt.
  • Allerdings schliessen sehr viele Bergbahnen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wie allfällige Preissenkungen wegen Schneemangels vorsorglich aus.
  • Ob solche Regelungen, die das ganze Risiko für einen Betriebsausfall pauschal auf die Kunden abwälzen, rechtlich zulässig sind und vor Gericht Bestand hätten, ist umstritten. Derartige ungewöhnlichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Schweizer Recht unter Umständen nicht gültig. Mangels entsprechender Urteile herrscht keine Klarheit in diesem Punkt.
  • Wichtig: Konsumentinnen und Konsumenten müssen beim Kauf ihres Tickets (Tageskarte oder Saisonabo) auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.
  • Konsumentinnen und Konsumenten mit einem Saisonabo müssen sich in aussergewöhnlichen Situationen mit einem eingeschränkten Angebot zufriedengeben oder akzeptieren, wenn ihnen Alternativen angeboten werden (zum Beispiel in einem nahegelegenen Skigebiet).
  • Sollte das Angebot über längere Zeit stark reduziert sein, können betroffene Saisonabo-Inhaberinnen und -Inhaber bei der entsprechenden Bergbahn reklamieren, am besten schriftlich.
  • Offenbar sind sich viele Bergbahnen bewusst, dass sie sich mit ihren Bedingungen, durch die sie das ganze Risiko auf die Kunden abwälzen, rechtlich auf dünnem Eis bewegen und zeigen sich bei Reklamationen oftmals kulant.
  • Für Tageskarten: Informieren Sie sich vor dem Kauf über die Schnee- und Pistenverhältnisse.

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Fazit zum Fall:

Dem «Espresso»-Hörer aus dem Kanton Bern ist zu empfehlen, falls er ein Saisonabo besitzt, schriftlich eine Reklamation an die entsprechende Bergbahn zu richten. Aus Kulanz und weil sich viele Skigebiete bezüglich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf rechtlich dünnem Eis bewegen, ist es gut möglich, dass ihm etwas zurückerstattet wird.

Will er für eine einzelne Tageskarte nachträglich eine Preisreduktion erwirken, so wird er es schwierig haben. Wichtig ist aber auch in diesem Fall, dass er beim Kauf seiner Tageskarte auf die aktuellen Wetterbedingungen mit reduziertem Liftbetrieb und die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wurde.

Espresso, 09.02.2023, 08:13 Uhr

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