Die Rechtslage kurz erklärt:
- Keller- und Estrichabteile gehören in Mietshäusern als so genannte Nebenräume zur Wohnung, sofern dies im Mietertrag so festgelegt ist.
- Will ein Vermieter seiner Mieterin das Keller- oder Estrichabteil entziehen und es für sich nutzen, kann er – weil es sich um Nebenräume handelt – eine einseitige Vertragsänderung vornehmen. Gegen eine solche Vertragsänderung können sich Mieterinnen vor der Mietschlichtungsbehörde wehren.
- Die Mietschlichtungsstelle wird prüfen, ob der Vermieter wichtige Gründe für den Entzug des Estrichs oder Kellers geltend machen kann. Ist das der Fall, wird die Schlichtungsstelle eine Mietzinsreduktion vorschlagen oder – wenn das möglich ist – dass die Mieterin einen anderen Stauraum bekommt.
- Wie hoch eine solche Mietzinsreduktion ausfällt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen, insbesondere nach der Grösse des Abteils und der Wichtigkeit für die Mieterin.
- Ein «Espresso»-Hörers wird nach dem Dachumbau seinen Estrich verlieren. Der Estrich ist so gross wie die gesamte Wohnung. In diesem Fall darf er eine Mietzinsreduktion von um die 10 Prozent erwarten – vorausgesetzt, der Vermieter kann ihm keinen anderen Stauraum anbieten.
- Zu einer Wohnung gehörende Räume – also Zimmer in der Wohnung – kann eine Vermieterin ihrer Mieterin nur über den Weg einer Kündigung entziehen. In diesem Fall kann die Mieterin die Kündigung vor der Schlichtungsbehörde anfechten und beispielsweise eine Erstreckung verlangen.