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Mietrecht Darf ich die Garage als Malatelier benutzen?

Eine Mieterin lässt ihre Freundin in der Autogarage ein Malatelier einrichten. Dieser ist es aber nicht ganz so wohl bei der Sache. Was, wenn der Vermieter Stunk macht?

«Espresso»-Hörerin Babara Stiefel aus Zürich malt. Besonders gerne malt sie grosse Bilder. Entsprechend gross ist ihr Platzbedarf für die Bilder und das Material.

Eine Freundin hat ihr nun ihre Garage zur Verfügung gestellt. Gratis. «Die Garage gehört zur Mietwohnung meiner Freundin», schreibt Barbara Stiefel in ihrem Mail. Weil die Freundin die Garage aber nicht braucht, darf Barbara Stiefel dort ihr Atelier einrichten.

«Kann der Vermieter Probleme machen?»

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

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So weit so gut. Doch Barbara Stiefel ist nicht ganz wohl bei der Sache. Von «Espresso» möchte sie wissen: «Kann es sein, dass wir wegen der Nutzung als Atelier Probleme mit der Verwaltung bekommen?»

Tatsächlich: Erfährt die Verwaltung von der Umnutzung, kann es Probleme für die Mieterin geben. Grundsätzlich dürfen gemietete Objekte nur so genutzt werden, wie dies im Vertrag vorgesehen ist. In den Vertragsbestimmungen des Mieterverbandes zum Beispiel steht: «Der Mieter gebraucht die Mietsache zum vertraglich vorgesehenen Zweck. Wesentliche Gebrauchsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters.» Ähnlich steht es in den Normverträgen des Hauseigentümerverbandes: «Soweit im vorliegenden Vertrag nichts anderes vereinbart ist, darf das Mietobjekt ausschliesslich als Autoabstellplatz benutzt werden. Eine Änderung der Benützungsart ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.»

Warten andere auf einen Parkplatz, stehen die Chancen schlecht

Konkret: Barbara Stiefel darf ihr Atelier nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Verwaltung in der Garage ihrer Freundin betreiben. Dass Barbara Stiefel die Garage gratis benützen darf, spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, eine andere als die vertraglich vereinbarte Nutzung zu tolerieren.

Nach dem Gesagten wird Barbara Stiefels Freundin nicht darum herumkommen, bei der Verwaltung nachzufragen. Wenn die Künstlerin nur vorübergehend in der Garage arbeiten will oder wenn keine Interessenten für eine Garage auf einer Warteliste stehen, hat sie vielleicht Glück.

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