Charlotte Fankhauser lebt in der Überbauung einer Genossenschaft, zusammen mit ihrem 4-jährigen Sohn. Jetzt bekommt sie einen Rüffel vom Verwalter. Offenbar sorgen die Kreidemalereien ihres Sprösslings in der Siedlung für Unmut. «Mein Sohn verziert manchmal den Platz vor den Garageboxen», schreibt Charlotte Fankhauser. Weil ein Teil dieses Platzes überdacht ist, verschwinden die Kritzeleien bei Regen nicht vollständig. Daran stören sich andere Mieter. Charlotte Fankhauser versteht die Welt nicht mehr. «Muss ich meinem Sohn die Kreide wegnehmen?»
Nicht alles ist verboten, was stört
Die gute Nachricht vorweg: Charlotte Fankhausers Sohn wird auch in Zukunft seiner Kreativität auf dem Platz vor den Garagen freien Lauf lassen dürfen. Mit ihrem Frust ist Charlotte Fankhauser nicht allein: Spielende Kinder sorgen häufig für Reklamationen. Doch im Mietrecht ist zum Glück nicht alles verboten, was manchen nicht gefällt.
Kinder gehören in ein gesund durchmischtes Wohnquartier – und sie dürfen dort auch spielen. Immer wieder müssen sich Vermieter oder gar Mietgerichte mit Reklamationen wegen spielenden Kindern auseinandersetzen, meist geht es um Geschrei. Doch in Wohnquartieren beurteilen Gerichte Kinderlärm ausserhalb der gesetzlichen Ruhezeiten als ortsüblich. Spielende Kinder müssen in einem Wohnquartier also hingenommen werden.
Wo Kinder leben, dürfen sie auch mit Kreide spielen
Was sie allerdings beim Spielen an Abfällen hinterlassen, müssen Kinder oder ihre Eltern wegräumen. Anders bei Kreidemalereien. Sie sind erlaubt, wenn sie auf Wänden und Böden keine bleibenden Spuren oder sogar Schäden hinterlassen.
Anders, wenn Kinder und Jugendliche zum Beispiel mit Spraydosen hantieren. In diesem Fall kann der Vermieter Rechnung für die Entfernung stellen.