Margrit Schneider aus Bürglen im Kanton Thurgau stutzt, als sie ihre Nebenkostenabrechnung in den Händen hält: Von ihrem Guthaben über rund 700 Franken zieht ihr der Vermieter 28.20 Franken für «Postspesen» ab. Der Grund: Die Mieterin bezahlt den Mietzins per Einzahlungsschein ein. Der Vermieter verrechnet ihr nun die damit für ihn anfallenden Postspesen.
Geldschulden sind Bringschulden
«Muss ich diesen Abzug akzeptieren?», möchte Margrit Schneider nun vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Rechtlich betrachtet sind Geldschulden so genannte Bringschulden. Der Mietzins muss also im vollen Umfang dem Konto des Vermieters gutgeschrieben werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich Mieterinnen und Mieter für die mit einer Post-Einzahlung verbundenen Gebühren aufkommen müssen.
Vermieter darf nicht plötzlich Praxis ändern
Grundsätzlich ist das so. Schickt aber ein Vermieter seinen Mieterinnen und Mietern Einzahlungsscheine für die Überweisung der Miete, dann ist er damit einverstanden, dass die Miete auf diese Weise bezahlt wird und muss auch die damit verbundenen Post-Spesen selber tragen. Will er das künftig nicht mehr, so muss er seine Mieterinnen und Mieter entsprechend informieren.
Margrit Schneiders Vermieter hätte also seine Mieterinnen und Mieter vorgängig über seine Praxisänderung informieren müssen, so dass sie eine Zahlungsart wählen können, bei der keine, oder sehr viel geringere Kosten anfallen. Bevorzugen einzelne Mieter nach dieser Mitteilung trotzdem weiter die Überweisungsmethode am Postschalter, so müssen sie die mit der Überweisung verbunden Spesen selber tragen.
Gebühren zwingen Konsumenten zum Handeln
Über solche Strafgebühren bei Posteinzahlungen ärgern sich neben Margrit Schneider viele Konsumentinnen und Konsumenten. Gerade Firmen aus der Telekommunikationsbranche sind schon vor Jahren dazu übergegangen, die Postspesen oder auch Spesen für Papierrechnungen den Kunden zu verrechnen. «Espresso» hat über diesen Konsumentenfrust berichtet (Link siehe Linkbox). Wer nicht unnötig Geld zum Fenster herauswerfen will, dem bleibt kaum etwas anderes übrig, als seine Zahlungen über Lastschriftenverfahren oder E-Banking zu erledigen.