Mieterinnen und Mieter müssen ihre Wohnung in Schuss halten. Sie müssen zum Beispiel kleinere Unterhaltsarbeiten auf eigene Kosten selber ausführen und die Wohnung in hygienisch einwandfreiem Zustand halten.
Mit anderen Worten: Mieterinnen und Mieter müssen die Wohnung und was dazu gehört regelmässig putzen, damit Böden, Wände und Apparate nicht vorschnell altern oder Mängel erleiden.
Einen Genickbruch muss niemand riskieren
Das gilt natürlich auch für Fenster. Läden und Sonnenstoren dagegen müssen Mieterinnen und Mieter nur dann selber putzen, wenn dies ohne spezielles Fachwissen gefahrlos und ohne grösseren Aufwand möglich ist. Bei Thilo Eckardt trifft das nicht zu. Um an die Sonnenstoren zu gelangen, müsste er ein Reinigungsunternehmen mit einem Kran aufbieten. Eine solche Übung wird ein paar Hundert Franken kosten – die eigentliche Reinigung noch nicht inbegriffen.
Über 150 Franken müssen Mieter nicht zahlen
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Kleinere Mängeln in der Wohnung müssen Mieterinnen und Mieter selber beheben. Mietrechtsjuristen sprechen vom «kleinen Unterhalt». Als Richtschnur betrachten die Mietschlichtungsbehörden hier einen Betrag von etwa 150 Franken. Was darüber ist, muss vom Vermieter in Stand gestellt und bezahlt werden. Diese Richtschnur lässt sich auch bei Reinigungsarbeiten heranziehen.
Diese Regelung gehört zum zwingenden Recht. Das bedeutet, dass Klauseln in Mietverträgen ungültig sind, welche den Mieterinnen und Mietern höhere Kosten für kleinere Ausbesserungen und Reinigung aufbürden. Thilo Eckardt müsste die Reinigung seiner Sonnenstoren also auch dann nicht aus der eigenen Tasche bezahlen, wenn dies im Vertrag so vorgesehen wäre.