Zum Inhalt springen

Mietrecht Muss ich die Rechnung für den Kaminfeger bezahlen?

Die Verwaltung schickt einem Mieter eine Wegleitung für die Wohnungsübergabe. Darin heisst es, das Cheminée müsse durch den Kaminfeger gereinigt werden und beim Geschirrspüler sei ein Service ausführen zu lassen. «Espresso» sagt, welche Reparaturen Mieter bezahlen müssen und welche nicht.

Rechtzeitig vor der Wohnungsabgabe bekommt «Espresso»-Hörer Nicolas Suter eine «Wegleitung für die Übergabe». Bei zwei Punkten wird Suter stutzig:

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

Er müsse beim Geschirrspühler einen Service durch die Herstellerfirma ausführen lassen, heisst es auf dem Formular, und das Cheminée durch den Kaminfeger reinigen lassen. «Sind diese Arbeiten nicht Sache des Vermieters?», möchte Nicolas Suter vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Normale Abnützung wird durch Mietzins entschädigt

Beim Auszug aus der Wohnung müssen Mieterinnen und Mieter für Schäden aufkommen, die über eine «normale Abnützung» hinausgehen. Die normale Abnützung bekommt der Vermieter mit dem Mietzins vergütet.

Zur normalen Abnützung gehören zum Beispiel vergilbte Tapeten, Nägel- und Dübellöcher oder Gebrauchsspuren auf dem Teppich. Wasserflecken, Kratzspuren der Katze an einer Tür oder Farbrückstände an der Tapete im Kinderzimmer gelten als übermässige Abnützung. Hier muss der Mieter seinem Vermieter eine Entschädigung für den Minderwert bezahlen. Berücksichtigt wird in diesem Fall das Alter der beschädigten Gegenstände. Massgebend sind hier die sogenannten Lebensdauertabellen.

Kleine Reparaturen sind Sache des Mieters - ein Service nicht

Kleinere Reparaturen und Instandstellungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters. Er muss beim Auszug also defekte Sicherungen auswechseln, den Syphon entstopfen, zerbrochene Seifenschalen und Ersatzteile von Elektrogeräten ersetzen.

Merkblatt

Ob das Entrussen des Cheminées auch unter den Begriff «kleiner Unterhalt» fällt und damit beim Auszug vom Mieter zu bezahlen ist, ist rechtlich umstritten. Der Mieterverband vertritt die Meinung, dass ein Mieter das Entrussen nur dann übernehmen muss, wenn er das Cheminée auch tatsächlich gebraucht hat.

Nicht zum kleinen Unterhalt und damit nicht Mietersache ist dagegen der Schlussservice für den Geschirrspüler. Diese Forderung verstösst gegen das Gesetz. Eine entsprechende Klausel in Mietverträgen wäre also ungültig.

Aufpassen beim Unterschreiben des Abgabeprotokolls

Nicolas Suter kann also bei der Wohnungsübergabe die entsprechenden beiden Posten auf dem Abgabeprotokoll bestreiten. Sollte der Vermieter weiter auf der Übernahme dieser Kosten beharren, müsste er den Fall vor die Mietschlichtungsbehörde bringen. Für Mieterinnen und Mieter wie Nicolas Suter ist das kein Anlass zur Sorge: Das Verfahren ist kostenlos.

Meistgelesene Artikel