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Vermieter darf nicht von zwei Parteien gleichzeitig den Mietzins verlangen
Legende: Vermieter darf nicht von zwei Parteien gleichzeitig den Mietzins verlangen SRF

Mietrecht Steht mir wirklich keine Mietzinsreduktion zu?

Sonja Niederhauser hat ihre Wohnung gekündigt. Weil die neuen Mieter möglichst früh einziehen möchten, will der Vermieter, dass Sonja Niederhauser früher auszieht. Damit ist sie einverstanden, will allerdings den zu viel bezahlten Mietzins zurück. Doch der Vermieter winkt ab.

Dieser Vermieter scheint sich im Mietrecht nicht gut auszukennen: Zieht ein Mieter vor dem Kündigungstermin aus, wird er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit, wenn dieser «durch anderweitige Verwendung der Sache» einen Gewinn erzielt.

Das bedeutet: Ein Vermieter darf den Zins für eine Wohnung nicht von zwei Mietern gleichzeitig einkassieren. Im Beispiel von Sonja Niederhauser wird der Nachmieter am 23. November einziehen. Ab dem Datum der Schlüsselübergabe wird der Vermieter den Mietzins von Sonja Niederhausers Nachfolger bekommen und muss ihr den zu viel bezahlten Betrag zurückerstatten.

Sonja Niederhauser wäre übrigens nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung vorzeitig zu räumen. Laut Gesetz müssen Mieterinnen und Mieter ihre Wohnung am letzten Tag des Monats abgeben, in der Regel um 12 oder 18 Uhr. In einigen Kantonen gilt, dass man die Wohnung erst am Tag nach dem Ablauf der Mietdauer abgeben muss, meist bis am Mittag. Fällt der Abgabetag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, verschiebt er sich auf den ersten darauffolgenden Werktag.

Teuer werden kann es, wenn der ausziehende Mieter den Abgabetermin nicht einhält. Wer seine Wohnung nicht rechtzeitig räumt und verlässt, wird gegenüber dem Vermieter und dem Nachmieter schadenersatzpflichtig. Der Nachmieter könnte zum Beispiel die Kosten für eine Hotelübernachtung verlangen oder die zusätzlichen Stunden, weil das Umzugsunternehmen zweimal anfahren muss.

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