Laut Rechtsexpertin Doris Slongo darf er keine derartigen Vorschriften machen.
Der Abstand und die zulässige Höhe von Pflanzen auf Nachbargrundstücken sind gesetzlich geregelt. Die Regelungen sind jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Das entsprechende Gesetz des Kantons Bern schreibt für die Pflanzen auf dem Grundstück von Frau Huggler eine Maximalhöhe von zwei Metern vor. Zudem muss ein Abstand von 50 Zentimetern ab der Pflanzenmitte zur Grenze eingehalten werden.
Sind diese Bedingungen erfüllt, muss der Nachbar von Frau Huggler dulden, dass vereinzelt Blätter oder Äste der Pflanze über die Grenze wachsen.