Astrid Mayer fühlt sich benachteiligt: Ihr Vermieter teile sämtliche Nebenkosten nach Anzahl Wohnungen auf. Das findet Astrid Meyer unfair. «Ein Haushalt mit fünf Personen hat doch einen viel grösseren Verbrauch als ein Zweipersonenhaushalt», schreibt sie und möchte von «Espresso» wissen: «Wie sieht das rechtlich aus?»
Verteilschlüssel muss gerecht sein
Ein Vermieter kann die Nebenkosten seinen Mietern entweder individuell verrechnen, also nach effektivem Verbrauch oder nach einem Verteilschlüssel.
Welche Nebenkosten sind zulässig?
Offenbar verwendet Astrid Mayers Vermieter einen Verteilschlüssel. Das ist zulässig, sofern dieser Verteilschlüssel sachlich begründet ist. Konkret: Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach der Wohnungsgrösse berechnet werden, nach Kubik- oder Quadratmeterzahl der Wohnung. Lediglich die nicht verbrauchsabhängigen Kosten dürfen nach Anzahl Wohnungen verrechnet werden. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für Hauswartung, Allgemeinstrom oder Gartenpflege.
Der Verteilschlüssel gehört in die Nebenkostenabrechnung
Unzulässig wäre, wenn Astrid Mayers Vermieter sämtliche Nebenkosten gleichsam auf die Anzahl Wohnungen aufteilen würde.
Ob er das tut, kann Astrid Mayer leicht überprüfen: In der Nebenkostenabrechnung muss der Verteilschlüssel angegeben sein. Wäre der Schlüssel falsch berechnet, könnte Astrid Mayer den Vermieter auf den Fehler hinweisen. Bringt ein Gespräch keine Lösung, kann sie sich an die Mietschlichtungsstelle wenden.
Ein Vermieter muss mindestens einmal pro Jahr eine Nebenkostenabrechnung erstellen. Diese Rechnung erhalten Mieterinnen und Mieter meist im Juni – nach Abschluss der Heizperiode.
Was gehört zu den Nebenkosten?
Die Rechnung muss aufzeigen, wie viel der Vermieter für Heizung, Warmwasser, Hauswartung, Wasser und Allgemeinstrom ausgelegt hat und nach welchem Verteilschlüssel er diese Kosten den Mieterinnen und Mietern nun belastet. Bezahlt werden müssen aber nur Nebenkosten, die im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind.