Es war ein Versehen, ein Tippfehler: Ein «Espresso»-Hörer – der Mann muss laut Vertrag jeden Monat einen festgelegten Mindesbetrag auf sein Kreditkartenkonto einzahlen - überwies seiner Bank 30 Franken zu wenig. Prompt kam eine Mahnung für den ausstehenden Betrag plus Verzugszins.
Beim genauen Betrachten stellte der Mann dann aber fest, dass ihm der Verzugszins nicht für die zu wenig bezahlten 30 Franken sondern für die gesamte Monatsrate berechnet wurde, also auch für den bereits bezahlten Betrag. «Ist das zulässig?», möchte der Bankkunde nun vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Verzugszins wird mit der Mahnung fällig
Laut Gesetz darf eine Firma Verzugszinsen verrechnen, wenn ein Kunde die Zahlungsfrist überschreitet und zwar 5 Prozent ab Datum der ersten Mahnung oder – wenn ein fixer Zahlungstermin vereinbart worden ist – ab diesem Datum.
Allerdings ist diese Regelung nicht zwingend. Unternehmen dürfen also in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Verzugsfolgen festlegen.
Nicht jede Klausel ist in Stein gemeisselt
Die Kreditbank des «Espresso»-Hörers nutzt diesen Spielraum aus. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank heisst es:
Macht der Inhaber von der Teilzahlungsmöglichkeit Gebrauch, so wird ihm auf dem gesamten Rechnungsbetrag bis zur vollständigen Bezahlung an die Herausgeberin ein Jahreszins von 9,9 Prozent in Rechnung gestellt .
Ob solche Regelungen zulässig sind, ist unter Fachleuten umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Vertragsklauseln ungültig, die so ungewöhnlich sind, dass ein Kunde nicht mit ihnen rechnen muss.
Reklamationen wegen dieser Klausel gehen auch bei der Stiftung für Konsumentenschutz SKS immer wieder ein. Die SKS führt eine Liste mit solchen ungewöhnlichen und deshalb ungültigen Klauseln und will bei den betroffenen Banken intervenieren.
Kunden können sich wehren
Dazu kommt: Sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dermassen miss- oder unverständlich formuliert, dass kaum jemand sie versteht, so werden sie im Streitfall zum Nachteil des Verfassers ausgelegt.
Für den «Espresso»-Hörer heisst das: Er schuldet die Zinsen für den offen gebliebenen Betrag und nicht für die gesamte Rate.
Dass ihr Kunde im Recht ist, fürchtet offenbar auch die betreffende Bank. Auf eine erneute Reklamation hat sie dem Mann nun die zu Unrecht erhobenen Verzugszinsen «erlassen». Natürlich «aus Kulanz», wie die Bank betont.