Samuel Senn aus Weinfelden (TG) hat seine Wohnung gekündigt. Und mit der Wohnung die beiden Einstellplätze. Allerdings hat er noch einen Hobbyraum im selben Haus gemietet. «Diesen möchte ich aber erst nach dem Umzug aufgeben», schreibt er «Espresso». Doch vom Vermieter bekommt er nun eine Bestätigung über die Wohnung, die Parkplätze und den Hobbyraum. «Entweder alles oder nichts», habe es auf der Verwaltung geheissen. Samuel Senn ist verunsichert: «Stimmt das?»
Die Antwort der Verwaltung ist richtig. Sie zu verstehen, ist allerdings nicht ganz so einfach. Je nach Mietobjekt schreibt das Gesetz verschieden lange Mindest-Kündigungsfristen vor: Sechs Monate bei Geschäftsräumen, drei Monate bei Wohnungen und zwei Wochen für Parkplätze, Zimmer und Hobbyräume.
Die Nebenräume «folgen» der Wohnung
Wenn nun ein Mieter zu seiner Wohnung einen Parkplatz und einen Hobbyraum hinzumietet, muss man diese zum gleichen Zeitpunkt zurückgeben wie die Wohnung, wenn:
- ein Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Nebensache besteht (zum Beispiel ein zur Wohnung hinzugemieteter Parkplatz). Und
- wenn es sich beim Vermieter und dem Mieter um die gleichen Vertragsparteien handelt.
Diese Regel gilt auch dann, wenn für die verschiedenen Mietobjekte separate Vertäge an unterschiedlichen Daten abgeschlossen wurden. So wie bei Samuel Senn. Er hat den Parkplatz und den Hobbyraum von der gleichen Verwaltung zu seiner Wohnung hinzu gemietet. Aus diesem Grunde gilt für alle Objekte die dreimonatige Kündigungsfrist der Wohnung.
Das steht im Gesetz
Trotzdem muss Samuel Senn im ganzen Zügelstress nicht noch einen neuen Hobbyraum suchen. Der Vermieter hat eingelenkt und wird ihm den Raum noch eine Weile zur Verfügung stellen.