René Rütti fühlt sich von seinem Vermieter über den Tisch gezogen. «So etwas lasse ich nicht mit mir machen», sagt er sich, als er kurze Zeit nach der Wohnungsübergabe die Schlussabrechnung seines Vermieters in den Händen hält.
Mit den verrechneten 232.50 Franken für die Nachreinigung wäre Rütti noch einverstanden. Nicht aber damit, dass er für einen defekten Gefrierfachgriff, eine Gemüseschublade und eine Gummidichtung 300 Franken bezahlen soll. Rütti hat sich die Seriennummer der Geräte notiert und beim Hersteller nachgeforscht. Resultat: «Die Geräte sind 25 Jahre alt».
Nicht alle kleine Schäden müssen Mieter bezahlen
Rechtlich gesehen muss der Mieter die Reparatur von kleineren Schäden in der Wohnung selber bezahlen. Juristen sprechen vom «kleinen Unterhalt».
Gemeint sind Schäden im Umfang von 100 bis 150 Franken, die man ohne Fachwissen selber beheben kann, zum Beispiel Duschschläuche, Dichtungen an Wasserhahnen, Sicherungen oder Rolladengurte.
Wohnungsabgabe
Ist jedoch die Lebensdauer eines Gerätes abgelaufen, kann der Vermieter nichts mehr verrechnen. Bei einem Kühlschrank geht man von einer Lebensdauer von 10 Jahren aus, bei einem Backofen von 15 Jahren. Die Geräte in René Rüttis ehemaliger Wohnung sind also längst amortisiert, er müsste nichts mehr für ihre Widerherstellung bezahlen.
Der Streit endet jetzt vor der Schlichtungsbehörde
Trotzdem beharrt der Vermieter auf seiner Rechnung. Denn: Rütti hat in der Hektik der Wohnungsabgabe das Protokoll unterschrieben. Was ihm nicht bewusst war: Ein Wohnungsabgabeprotokoll ist nicht nicht bloss eine Bestandesaufnahme. In der Regel anerkennt der ausziehende Mieter mit seiner Unterschrift, dass der Vermieter den Schaden auf seine Kosten beheben darf. Doch René Rütti will sich wehren. Er wird die Sache vor die Mitschlichtungsbehörde bringen.
Tipps für eine Wohnungsabgabe ohne Stress:
- Lassen Sie kleine Mängel vor der Abgabe selber beheben. So verhindern Sie, dass Ihnen der Vermieter später teure Handwerkerrechnungen schickt
- Mängel im Protokoll genau umschreiben, zum Beispiel «Haarriss ca. 3 cm im Lavabo».
- Gewöhnliche Abnützung als solche bezeichnen oder sie im Protokoll gar nicht erwähnen.
- Wenn Sie unsicher sind, ob Sie für einen Schaden aufkommen müssen: Bringen Sie einen Vorbehalt an («Nicht einverstanden»).
- Sie können sich auch weigern, ein Abgabeprotokoll zu unterschreiben.
- Wenn Sie mit Problemen bei der Wohnungsabgabe rechnen, ziehen Sie einen Spezialisten des Mieterinnen- und Mieterverbandes bei.