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Hausverwaltung will Wasserschaden nicht anerkennen – was tun?
Aus Espresso vom 23.05.2024. Bild: imago_dieBildmanufaktur
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Rechtsfrage – Mietrecht Wasserschaden: Kann ich eine Mietzinsreduktion verlangen?

Was können Mieterinnen und Mieter tun, damit die Verwaltung einen Mangel endlich behebt?

Eine «Espresso»-Hörerin ist entsetzt. Vor eineinhalb Jahren hat sie in ihrer Mietwohnung eine feuchte Wand entdeckt und dies der Verwaltung gemeldet. Seither wurde versucht, die Ursache des Wasserschadens zu finden. An verschiedenen Orten wurde nach dem Leck gesucht: von der Dusche im angrenzenden Badezimmer, über die Fussbodenheizung bis hin zur Aussenwand. Bisher erfolglos.

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Die Verwaltung will nicht anerkennen, dass sie seit eineinhalb Jahren eine eingeschränkte Nutzung der Wohnung hat. «Seit Monaten müssen wir die feuchte Wand im Schlafzimmer unseres Sohnes aushalten und eine Lösung ist noch immer nicht in Sicht. Die Luftfeuchtigkeit ist erhöht, es herrscht ein modriger Geruch und es wurden Schimmelpilzspuren in der Zimmerluft nachgewiesen. Was können wir tun?», möchte die Hörerin von «Espresso» wissen.

Informieren und Mietzinsherabsetzung verlangen

Eine feuchte Wand – Schäden im Zusammenhang mit Feuchtigkeit – sind Mängel im mietrechtlichen Sinne. Laut Gesetz können Mieterinnen und Mieter von der Vermieterschaft verlangen, dass der Mietzins herabgesetzt wird, bis der Mangel behoben ist. Der Mangel sollte am besten schriftlich gemeldet werden. Gemäss Mieterverband reicht in vielen Fällen eine Mail oder ein Anruf an die Vermieterschaft.

Genügt das nicht, sollte man per eingeschriebenem Brief reklamieren und dabei am besten eine Frist setzen, bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel zu beseitigen ist. Eine genaue Umschreibung, was mangelhaft ist und bestenfalls Fotos können helfen, die Dringlichkeit der Situation klarer zu machen. Laut Gesetz können Mietzinsreduktionen auch rückwirkend geltend gemacht werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Vermieterschaft vom Mangel erfahren hat.

Mietzinshinterlegung als mögliche Option

Passiert nichts, sollte die Hörerin die Verwaltung nochmals schriftlich auffordern, den Mangel innert einer angemessenen Frist zu beheben. Zudem kann die Hörerin mittels eines derartigen Schreibens Druck aufsetzen: Als Mieterin kann sie androhen, den Mietzins bei der Schlichtungsbehörde zu hinterlegen und so ein Verfahren einzuleiten.

Schadenersatzanspruch geltend machen

Bei der Espresso-Hörerin haben alle Reklamationen bisher nichts genützt. Sie überlegt sich deshalb den Gang an die Schlichtungsbehörde.

Die Mieterin ärgert sich zudem, weil sie Umtriebe hatte: So musste sie oftmals bei der Arbeit umdisponieren, um Handwerker in die Wohnung einzulassen. Zudem sei es aufgrund der Arbeiten schmutzig gewesen. Und auch ein Regal musste weggeräumt werden, das vor der feuchten Wand stand. Im Gesetz steht klar, dass die Vermieterschaft Schadenersatz leisten muss, wenn die Mieterschaft wegen eines Mangels, den sie nicht selbst verursachte, einen finanziellen Schaden erlitten hat.

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Hätte die Hörerin finanzielle Schäden erlitten, z.B. weil ein Möbelstück kaputtging beim Transport, so könnte sie diesen Schaden geltend machen. Empfehlenswert ist, dass Schäden fotografisch festgehalten werden oder Rechnungen für aussergewöhnliche Aufwendungen zu Beweiszwecken aufbewahrt werden. Zum Beispiel die Quittung für Reinigungsarbeiten durch ein Putzinstitut. Im konkreten Fall der «Espresso»-Hörerin liegen bisher keine finanziellen Schäden vor, welche einen Anspruch auf Schadenersatz rechtfertigen würden.

Espresso, 23.05.24, 08:10 Uhr

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