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Rückgabe der Mietwohnung Früher ausgezogen: «Können wir eine Mietzinsreduktion verlangen?»

Eine Mieterin gibt ihre Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist ab. Bis zum Einzug der neuen Mieter nutzt der Vermieter die Zeit für Renovationsarbeiten. Trotzdem besteht er auf dem vollen Mietzins. «Espresso» sagt, ob das zulässig ist.

Sie sei vor kurzem in eine Eigentumswohnung gezogen, schreibt eine «Espresso»-Hörerin aus Murg am Walensee. Die bisherige Wohnung habe sie fristgerecht per Ende März gekündigt.

Der Vermieter habe die Wohnung auf den 1. April weitervermietet. «Weil er die Wohnung aber im März renovieren will, haben wir um eine Mietzinsreduktion gebeten», schreibt die Frau. Doch davon will der Vermieter nichts wissen. Er habe das Recht, so seine Begründung, notwendige Renovationen während des Mietverhältnisses auszuführen.

«Stimmt das wirklich? Können wir tatsächlich keine Mietzinsreduktion verlangen?», möchte die Mieterin nun vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

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Nach einer Kündigung gelten andere Regeln

Was der Vermieter sagt, stimmt nicht. Laut Gesetz müssen Mieterinnen und Mieter Renovationsarbeiten zwar dulden, aber nur, solange das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Während der Kündigungsfrist gelten andere Regeln: Führt ein Vermieter nach der Wohnungsübergabe Renovationsarbeiten durch, so nutzt er die Wohnung selber und verliert deshalb den Anspruch auf den Mietzins. Ausgenommen von dieser Regel sind Ausbesserungsarbeiten von Schäden, die der ausziehende Mieter hinterlassen hat.

Im Beispiel der «Espresso»-Hörerin aus Murg repariert der Vermieter Risse im Mauerwerk, streicht Wände neu und richtet die Fensterläden. Solche Arbeiten gelten nicht als Ausbesserungen, sondern als Renovationsarbeiten.

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Vor diesem Hintergrund kann die Mieterin den Mietzins ab dem Zeitpunkt zurückverlangen, an dem der Vermieter mit den Renovationsarbeiten begonnen hat.

Beharrt er auf seinem Standpunkt und weigert sich, die anteilmässige Miete zurückzuzahlen, kann sich die «Espresso»-Hörerin an die Mietschlichtungsstelle wenden. Ihre Chancen stehen gut und der Aufwand ist gering: Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos und einen Anwalt muss die Mieterin auch nicht engagieren.

Espresso, 13.02.20, 08.13 Uhr

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