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Wohngemeinschaft «Kann die Verwaltung auf die Mindestmietdauer bestehen?»

Zwei Frauen teilen sich eine Wohnung. Nach einer Weile zieht die eine aus. Kurze Zeit später kommt die andere Frau ums Leben. Nun verlangt der Vermieter von der Mutter der Verstorbenen, dass sie einen Nachmieter findet. «Espresso» sagt, was in solchen Situationen wirklich zumutbar ist.

Das eigene Kind zu verlieren, gehört zum Schlimmsten, was man sich als Mutter vorstellen kann. Doch genau das muss eine «Espresso»-Hörerin aus Luzern erleben. Ihre Tochter ist im Mai ums Leben gekommen. Zum Schmerz über den Verlust der Tochter quälen die Mutter nun noch finanzielle Sorgen.

Ihre Tochter hatte sich mit einer Kollegin eine Wohnung geteilt. Der Vertrag – von beiden jungen Frauen unterschrieben – sieht eine Mindestmietdauer bis Frühjahr 2019 vor.

Der Vermieter beharrt auf den Vertrag

«Die Kollegin meiner Tochter ist schon vor einer Weile ausgezogen», schreibt die Mutter dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Trotz der tragischen Umstände beharre der Vermieter auf einen Nachmieter. «Ist das rechtens?», möchte die Hörerin wissen.

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Dass der Vermieter der trauernden Mutter nicht entgegenkommt, ist schon menschlich nur schwer nachvollziehbar. Erst recht aber juristisch.

Stirbt ein Mieter, so geht der Vertrag auf seine Erben über und diese haben laut Gesetz ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Sie können den Vertrag mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten ortsüblichen Termin kündigen.

Das Gesetz sieht eine Kündigung aus wichtigem Grund vor

Im Beispiel der «Espresso»-Hörerin hat aber die Mitbewohnerin ihrer verstorbenen Tochter den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben. Grundsätzlich müsste sie mit einer vorzeitigen Kündigung einverstanden sein.

Weil die Kollegin aber schon vor einer Weile ausgezogen ist, ist es der Mutter der verstorbenen Frau nicht zuzumuten, die frühere Mitbewohnerin aufzusuchen und ihr Einverständnis einzuholen. Das Gesetz sieht ganz generell ein ausserordentliches Kündigungsrecht vor, wenn wie in diesem Fall besondere Umstände vorliegen und die Weiterführung des Vertrages nicht zumutbar ist.

Vor diesem Hintergrund muss die «Espresso»-Hörerin auch keine Nachmieter suchen, sondern kann diese Aufgabe dem Vermieter überlassen.

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