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Rechtsfrage: «Muss ich zur Busse noch eine Strafgebühr bezahlen?»
Aus Espresso vom 25.04.2019. Bild: Keystone
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Gebühren «Muss ich zur Busse noch eine Strafgebühr bezahlen?»

Aus Versehen eine Busse doppelt bezahlt? Kein Problem. Das zu viel bezahlte Geld kann man zurückverlangen. In einigen Kantonen allerdings wird eine Gebühr für die damit verbundenen Umtriebe abgezogen. «Espresso» sagt, wie hoch diese Gebühr sein darf.

Das Versehen: Eine «Espresso»-Hörerin aus Chur bezahlte versehentlich eine Parkbusse doppelt. Statt 40 Franken überwies sie 80 Franken.

Die Folge: Die Verwaltung der Stadt Chur schreibt, man werde ihr die zu viel bezahlten 40 Franken zurück überweisen, allerdings würde eine Umtriebsgebühr von 20 Franken abgezogen.

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Der Ärger: «Ich finde das unverhältnismässig», findet die Frau und möchte vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen, ob sie sich den happigen Abzug gefallen lassen muss.

Die Rechtslage: Die Behörde rechtfertigt den Abzug mit Verweis auf eine amtliche Publikation des Kantons über «Verzugszins, Inkasso- und Rückzahlungsgebühren der kantonalen Verwaltung». Dort steht in Ziffer 3 des Artikels 37, dass bei Rückzahlungen irrtümlich eingegangener Gelder eine Gebühr von 20 Franken verrechnet werde.

Der Staat darf keine Phantasiegebühren verlangen

Gestützt auf diese Bestimmung darf die Verwaltung eine solche Gebühr erheben. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob die Höhe der Gebühr gerechtfertigt ist.

Bei der Festsetzung staatlicher Gebühren gelten die folgenden Grundsätze:

  • Gebühren müssen verhältnismässig sein. Das Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Gegenleistung muss ausgewogen sein.
  • Der Staat darf sich nicht bereichern. Gebühren dürfen die dem Staat für eine Leistung entstandenen Kosten nicht übersteigen.

In Fall der gebüssten «Espresso»-Hörerin ist fraglich, ob diese Grundsätze eingehalten worden sind.

Das Ergebnis: Die gebüsste «Espresso»-Hörerin könnte sich bei der Verwaltung über die ihrer Meinung nach unangemessen hohe Gebühr beschweren. Rückendeckung bekommt die gebüsste Frau auch von Preisübewacher Stefan Meierhans: «Solche Gebühren verlangen nicht einmal die ausgesprochen gewinnorientierten Unternehmen der Telecombranche.» Für Meierhans ist klar: «Diese Gebühr ist unangemessen. Das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand.» Der Preisüberwacher fordert die Bündner Behörden auf, diese Gebühr wieder abzuschaffen.

Hält die Verwaltung an der Gebühr fest, müsste die «Espresso»-Hörerin eine sogenannte amtliche Verfügung verlangen und diese dann vor Gericht anfechten. Ein solcher Gang durch die Instanzen ist natürlich mit Aufwand und Kosten verbunden. Mit unverhältnismässig hohem Aufwand sogar. Im Gegensatz zur Verwaltung kann die «Espresso»-Hörerin ihre Umtriebe niemandem in Rechnung stellen. Vor diesem Hintergrund fährt die Frau am besten, wenn sie ihren Ärger so rasch als möglich vergisst.

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