Nach Gesetz gilt der erste Monat einer neuen Anstellung als Probezeit. Die Parteien sollen sich kennenlernen und herausfinden, ob sie zusammenpassen.
In einem Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine längere Probezeit vereinbart werden. Laut Gesetz sind maximal drei Monate zulässig. Bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen ist eine Probezeit von bis zu sechs Monaten erlaubt.
Während der Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich kündigen. Die gekündigte Partei hat Anspruch auf eine schriftliche Begründung.
Angestellte sind während der Probezeit schlecht geschützt: Der Arbeitgeber kann selbst kranken oder schwangeren Angestellten jederzeit kündigen. Nach Ablauf der Probezeit gilt in solchen Situationen ein Kündigungsschutz.
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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den
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Eine Probezeit kann zwischen den gleichen Parteien grundsätzlich nur einmal vereinbart werden. Übernehmen Angestellte in einer Firma eine ähnliche Funktion, müssen sie keine neue Probezeit bestehen. Anders, wenn Angestellte eine ganz andere Funktion übernehmen.
Eine neue maximale Probezeit ist auch zulässig, wenn Angestellte in einem Betrieb zunächst temporär gearbeitet haben. In diesem Fall ist es laut Gerichtspraxis zulässig, zu Beginn der temporären und zu Beginn der festen Anstellung eine Probezeit von je drei Monaten zu vereinbaren, weil hier jeder Einsatz als neues Arbeitsverhältnis gilt.
Eine bittere Pille muss ein junger «Espresso»-Hörer schlucken, der nach drei Monaten als temporär Angestellter vom Betrieb fest angestellt wurde. Als er während der zweiten Probezeit krank wurde, zeigte der Arbeitgeber kein Verständnis. Der junge Mann bekam prompt die Kündigung.
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