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Rechtsfrage Was gilt noch als «Neuwagen»?

Darf ein Auto mit 450 Kilometern auf dem Tacho noch als Neuwagen» verkauft werden? «Espresso» klärt auf.

Ist ein Auto mit 450 Kilometern auf dem Tacho wirklich noch neu? Für einen «Espresso»-Hörer aus Wil (SG) jedenfalls nicht. Er hat Anfang Jahr einen Vertrag für einen «Neuwagen» unterschrieben.

Doch bei der Übergabe hat der Wagen 450 Kilometer auf dem Tacho. Die Auswertung des Navigationsgerätes zeigt, dass jemand den Wagen von Urdorf nach Unterägeri, von dort nach St. Gallen und zurück nach Urdorf gefahren hat.

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«Darf man mir ein Auto als neu verkaufen, wenn es schon so weit herumgekommen ist?», möchte der enttäuschte Kunde vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Mit dieser Frage hatten sich schon verschiedene Gerichte zu befassen. Laut Bundesgericht darf ein Auto nur dann als «neu» oder «fabrikneu» angepriesen werden, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Das Fahrzeug darf noch nicht eingelöst worden sein.
  2. Das Fahrzeug darf nicht länger als vor einem Jahr hergestellt worden sein.
  3. Das Fahrzeug muss weiterhin hergestellt werden, der Hersteller darf noch kein neueres Modell herausgegeben haben.
  4. Das Fahrzeug hat nur so viele Kilometer zurückgelegt, wie zur Prüfung oder Überführung nötig waren.
  5. Das Fahrzeug darf keine Standschäden aufweisen.

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Im Beispiel des «Espresso»-Hörers ist der Garagist mit dem Wagen nach der Lieferung und der Prüfung noch in die Innerschweiz und danach nach St. Gallen gefahren. Nach den Kriterien des Bundesgerichts erfüllt der Wagen damit nicht mehr alle Voraussetzungen, um als Neuwagen zu gelten

Mit entsprechenden Konsequenzen: Wer wie der «Espresso»-Hörer aus Wil einen alten oder bereits gebrauchten «Neuwagen» kauft, kann entweder eine Preisminderung verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten.

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