Die Rechtslage kurz erklärt:
- Entstehen durch einen Sturm Schäden an einem Gebäude, so kommt die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers dafür auf. Für Schäden an Gegenständen ausserhalb des Hauses, zum Beispiel am Gartenzaun oder an Gartenmöbeln, kommt die Gebäudeversicherung nicht auf. Für solche Schäden ist eine Zusatzversicherung nötig.
- Die Gebäudeversicherung ist in den meisten Kantonen obligatorisch. Einzig in den Kantonen Genf, Tessin, Wallis und Appenzell-Innerrhoden müssen Hauseigentümer nicht obligatorisch eine Gebäudeversicherung abschliessen.
- Damit die Gebäudeversicherung Sturmschäden übernimmt, muss der Sturm eine gewisse Intensität aufweisen. Die geforderte Intensität ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgehalten. Bei den kantonalen Gebäudeversicherungen wird meist wird eine Heftigkeit von mindestens 63 Kilometern pro Stunde verlangt, bei privaten zum Teil eine Heftigkeit von mehr als 75 Kilometern pro Stunde (im Zehn-Minuten-Mittel).
- Im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Bern wurde bei einem Sturm der Kamin im Garten beschädigt. Die Umgebungs-Zusatzversicherung ihrer privaten Gebäudeversicherung lehnt den Schaden ab, weil der Sturm mit weniger als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgeschriebenen 75 Kilometern pro Stunde tobte. Die betroffene Hausbesitzerin kann nun die Sturmstärke bei Meteo Schweiz nachprüfen oder – sollte der Sturm tatsächlich zu «schwach» gewesen sein – bei der Versicherung einen Antrag auf eine Kulanzzahlung stellen.
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