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Rechtsfrage: «Gibt es bei Sturm von der Bergbahn Geld zurück?»
Aus Espresso vom 11.01.2018. Bild: Keystone
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Sonstiges Recht «Gibt es bei Sturm von der Bergbahn Geld zurück?»

Wegen Sturm Burglinde standen in vielen Skigebieten die Bergbahnen zeitweise still. Für bereits gekaufte Tickets gibt es aber meist kein Geld zurück. «Espresso» sagt, ob die Bestimmungen der Bergbahnen rechtens sind.

«Espresso»-Hörerin Beatrice Bass musste diese Woche gleich zwei Enttäuschungen einstecken. Die erste: Wegen Wintersturm Burglinde mussten die Bergbahnen ihren Betrieb zeitweise einstellen. Nach zwei Fahrten musste Beatrice Bass am Dienstag schon vor Mittag wieder nach Hause fahren.

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Beatrice Bass fragte bei der Bergbahn nach, ob ihr der Tag rückerstattet werde. «Die Mitarbeiterin am Telefon versprach, dass Kunden in solchen Situationen entweder das Geld zurück oder einen Gutschein bekämen».

Am Schalter erlebte Beatrice Bass dann aber die zweite Enttäuschung. Bei Betriebsschliessungen infolge Sturm gebe es kein Geld zurück, hiess es dort. Die erste Auskunft am Telefon sei falsch gewesen.

Nach diesen sich widersprechenden Auskünften wendet sich Beatrice Bass ans Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1: «Bekomme ich wirklich kein Geld zurück, wenn die Bahn nicht fährt»?

Das Obligationenrecht ist kundenfreundlicher als die Bergbahnen

Laut Gesetz können Konsumentinnen und Konsumenten ihr Geld zurückverlangen, wenn Bergbahnen ihre Leistung nicht erbringen können. Allerdings schliessen fast alle Bergbahnen in ihren zum Teil seitenlangen Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche gesetzlichen Ansprüche aus. Auch in den Bedingungen der Bergbahnen Davos Klosters heisst es: «Betriebseinschränkungen bzw. -einstellungen infolge höherer Gewalt wie Wind- und Wettereinflüsse, Lawinengefahr, Streiks oder behördlichen Anordnungen, Betriebsstörungen (z.B. infolge von technischen Defekten oder Stromunterbrüchen) berechtigen weder zu Rückerstattung noch zu einer Entschädigung».

Will heissen: Pech gehabt. Was auch immer passiert, Kunden bekommen kein Geld zurück. Ob allerdings solche Regelungen rechtlich zulässig sind und vor Gericht Bestand hätten, bezweifeln Juristen. Ungewöhnliche oder missbräuchliche Klauseln sind nach Schweizer Recht nicht gültig. Zudem müssen Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf ihres Tickets auf solche Allgemeinen Vertragsbedingungen hingewiesen werden.

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In ihrer Stellungnahme schreibt die Davos Klosters Bergbahnen AG, dass Gäste «an schwierigen Tagen» beim Kauf von Tickets für alle Gebiete auf das Risiko einer Schliessung aufmerksam gemacht würden. An dem Tag, als Beatrice Bass ihre Karte kaufte, sei die Wetterlage aber gut gewesen, weshalb man diesen Hinweis unterlassen habe. Zudem seien einzelne Bahnen gelaufen.

Tatsächlich müssen sich Konsumentinnen und Konsumenten in aussergewöhnlichen Situationen mit einem eingeschränkten Angebot zufrieden geben oder akzeptieren, wenn ihnen Alternativen (zum Beispiel in einem nahegelegenen Skigebiet) angeboten werden. Nicht akzeptieren müssen Kunden jedoch ein deutlich geringeres Angebot.

«Espresso»-Hörerin Beatrice Bass ist deshalb mit der Stellungnahme der Bergbahnen nicht zufrieden. Am Dienstag seien bereits vor Mittag sämtliche Bahnen in höhere Regionen eingestellt gewesen. Ein Anfängerhügel sei für sie keine Alternative. Betroffene wie Beatrice Bass sollten sich auf keinen Fall entmutigen lassen, sondern bei der Bergbahn schriftlich reklamieren. «Espresso» weiss: Offenbar sind sich viele Bergbahnen bewusst, dass sie sich mit ihren Bedingungen rechtlich auf dünnem Eis bewegen und zeigen sich deshalb bei Reklamationen kulant.

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