Simona Ceretti (Name geändert) aus Chur fühlt sich vor den Kopf gestossen. Nach einem Unfall muss sie sich verschiedenen Therapien unterziehen. Deshalb bittet sie ihren Arzt, ihr die Krankengeschichte zu schicken. Doch der winkt ab.
Es handle sich um handgeschriebene Dokumente, die müsse er nicht herausgeben. Silvia Casanova wendet sich an «Espresso». «Darf er mir die Herausgabe meiner Krankengeschichte verweigern?», möchte sie wissen.
Einsichts-Recht in die Krankengeschichte
Laut dem Gesetz über den Datenschutz haben Patientinnen und Patienten das Recht, jederzeit Einsicht in ihre Krankengeschichte zu verlangen.
Wie weit dieses Einsichts-Recht genau geht, ist allerdings nicht ganz klar. Umstritten ist insbesondere Frage, wem die Krankengeschichte gehört.
Bei Röntgenbildern ist die Sache klar. Diese gehören dem Patienten, schliesslich hat er sie auch bezahlt. Bei der Krankengeschichte dagegen sind sich Juristen nicht einig, ob Patienten sie im Original heraus verlangen können.
Kein Einsichts-Recht in persönliche Notizen
Klar ist dagegen, dass Patientinnen und Patienten wissen dürfen, was in ihrer Akte steht. Gestützt das Datenschutzgesetz muss ihnen der Arzt die Akten zeigen oder kopieren. Das gilt auch für handgeschriebene Aufzeichnungen.
Einzig persönliche Notizen des Arztes, die nicht der eigentlichen Behandlung dienen, fallen nicht unter das Einsichts-Recht. Gemeint sind Gedächtnisstützen oder - zum Beispiel bei Psychiatern oder Psychologen - Aufzeichnungen für die Supervision.
Kosten nur ausnahmsweise
Laut Gesetz ist eine Auskunft über den Inhalt einer Krankengeschichte kostenlos. Nur bei einem aussergewöhnlich grossen Aufwand dürfen dem Patienten die anfallenden Kosten verrechn et werden, maximal 300 Franken.
Macht ein Arzt einen solchen Aufwand geltend, muss er ihn belegen können und er den Patienten auf die anfallenden Kosten hinweisen. Eine pauschale Umtriebs-Entschädigung zu verrechnen, ist nicht gestattet.
Einsichtsrecht in die Krankengeschichte
Bevor ein Arzt seinem Patienten das Original seiner Krankenakte übergibt, wird er verlangen, dass ihm dieser den Empfang quittiert und ihn von seiner gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung befreit.