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Store kaputt: In welchen Fällen zahlt die Versicherung?
Aus Espresso vom 25.08.2022. Bild: Imago Images
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Sturmschäden Sturm zerfetzt Storen: «Warum zahlt die Versicherung nichts»?

Die Stürme der letzten Wochen haben vielerorts Schäden angerichtet. Besonders oft werden Sonnenstoren in Mitleidenschaft gezogen. «Espresso» sagt, wann die Gebäudeversicherung solche Schäden übernimmt und wo betroffene Hausbesitzerinnen leer ausgehen.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Entstehen durch einen Sturm Schäden an einem Gebäude, so kommt die Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin dafür auf.
  • Für Schäden ausserhalb des Hauses, zum Beispiel am Gartenzaun oder an Gartenmöbeln, kommt die Gebäudeversicherung nicht auf. Für solche Schäden ist eine Zusatzversicherung (Umgebungsversicherung) nötig.

Stichwort Gebäudeversicherung:

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Die Gebäudeversicherung ist in den meisten Kantonen obligatorisch. Einzig in den Kantonen Genf, Tessin, Wallis und Appenzell-Innerrhoden (ohne Bezirk Oberegg) ist die Gebäudeversicherung freiwillig. Im Bezirk Oberegg in Appenzell-Innerrhoden sowie den Kantonen Uri, Schwyz und Obwalden müssen sich Gebäudeeigentümerinnen obligatorisch bei einer privaten Gesellschaft versichern.

  • Damit die Gebäudeversicherung Sturmschäden übernimmt, muss der Sturm eine gewisse Intensität aufweisen. Die geforderte Intensität ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Gesellschaft festgehalten.
  • Bei den kantonalen Gebäudeversicherungen wird meist eine Heftigkeit von mindestens 63 Kilometern pro Stunde verlangt, bei privaten zum Teil eine Heftigkeit von mehr als 75 Kilometern pro Stunde (im Zehn-Minuten-Mittel).
  • Erreicht ein Sturm nicht die geforderte Stärke, müssen Hausbesitzerinnen einen Schaden selbst berappen.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

  • Handelt eine Hausbesitzerin fahrlässig – zum Beispiel, weil sie trotz Sturmwarnung die Sonnenstoren nicht einzieht – muss sie mit Leistungskürzungen rechnen. Massgebend in solchen Fällen sind die Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
  • Tipp: Lehnt die Gebäudeversicherung einen Schaden ab, weil der Sturm nicht die geforderte Intensität erreicht hat, lohnt es sich, einen Antrag auf eine Kostenbeteiligung aus Kulanz zu stellen. Vor allem, wenn es in der unmittelbaren Nähe des beschädigten Hauses keine Messstation gibt.

Was gilt bei Schäden an Mietwohnungen?

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Für Sturm-Schäden an Mietshäusern kommt die Gebäudeversicherung der Vermieterin auf. Hat es eine Mieterin jedoch versäumt, die Storen einzuziehen, obwohl mit einem Sturm zu rechnen war, so wird sie gegenüber der Vermieterin schadenersatzpflichtig. In diesem Fall kann die Mieterin den Schaden ihrer Privathaftpflicht-Versicherung melden.

Espresso, 25.08.22, 08:13 Uhr

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