Das Wichtigste in Kürze
- Ein Willensvollstrecker wird per Testament bestimmt und mit der Erbteilung beauftragt.
- Bis die Erbschaft verteilt und abgeschlossen ist, darf einzig der Willensvollstrecker über die Hinterlassenschaft verfügen.
- Er ist verpflichtet, die Teilung voranzutreiben und die Erben regelmässig und unaufgefordert über seine Handlungen zu informieren. Erben können auch jederzeit Auskunft verlangen.
- Bei komplizierten und länger dauernden Erbteilungen muss der Willensvollstrecker die Erben mindestens einmal pro Jahr über den Stand der Erbteilung informieren.
Das kommt in den besten Familien vor: Nach dem Tod eines Angehörigen geraten sich die Hinterbliebenen wegen der Erbschaft in die Haare. Wer das vermeiden möchte, setzt im Testament einen so genannten Willensvollstrecker ein.
Der Willensvollstrecker übernimmt dann die Aufgabe, das Erbe zu verwalten: Offene Rechnungen zu bezahlen, Verträge aufzulösen, Inventar zu erstellen und die Teilung des Erbes nach den im Testament festgehaltenen Anordnungen vorzubereiten.
Der Willensvollstrecker verwaltet das gesamte Erbe
Wurde in einem Testament ein Willensvollstrecker eingesetzt, so können die Erben erst über die Hinterlassenschaft verfügen, wenn der Willensvollstrecker die Erbteilung abgeschlossen hat.
Allerdings haben die Erben umfangreiche Informationsrechte: Ein Willensvollstrecker muss die Erben regelmässig und unaufgefordert über seine Mandatsführung informieren. Jeder Erbe hat auch jederzeit das Recht, Fragen zu stellen, Auskunft zu verlangen und Belege einzusehen.
Die Teilung eines Erbes kann sich in die Länge ziehen. Dann zum Beispiel, wenn nach dem Tod einer Person Liegenschaften zu verkaufen sind. In solchen Situationen muss ein Willensvollstrecker die Erben mindestens einmal im Jahr unaufgefordert über den Stand der Geschäfte informieren.
Die Aufsichtsstelle prüft Beschwerden
Erben können einen im Testament bestimmten Willensvollstrecker nicht ablehnen oder ihn absetzen. Dies würde dem letzten Willen der verstorbenen Person widersprechen. Sind Erben mit der Mandatsführung eines Willensvollstreckers nicht einverstanden, müssen sie den Rechtsweg beschreiten und bei der kantonalen Aufsichtsbehörde seine Absetzung verlangen.
Eine Aufsichtsbehörde wird ein solches Gesuch aber nur bewilligen, wenn sich der Willensvollstrecker schwere Pflichtverletzungen vorwerfen lassen muss oder wenn er zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, das Mandat weiterzuführen.
Liegen keine solche Gründe vor, kann die Aufsichtsbehörde auf Gesuch der Erben die Mandatsführung eines Willensvollstreckers kontrollieren und ihm verbindliche Anweisungen erteilen.