Die Rechtslage kurz erklärt:
- Hauseigentümer haben dafür zu sorgen, dass der Zugang zum Haus zwischen 7 und 21 Uhr jederzeit gefahrlos möglich ist. Kommt jemand auf einem vereisten oder verschneiten Gehweg zu Schaden, kann der Hauseigentümer haftbar gemacht werden. Das Gleiche gilt bei Dachlawinen.
- Bei starkem Schneefall kann allerdings nicht erwartet werden, dass Hauseigentümerinnen den Schnee vollständig wegräumen. Es genügt, wenn Fusswege so geräumt werden, dass zwei Fussgänger aneinander vorbeikommen. Ist eine Räumung nicht möglich, müssen Warntafeln angebracht werden oder die Wege müssen gesperrt werden.
- Schnee darf an Strassenrändern, aber nicht auf ein öffentliches Trottoir oder auf die Strasse geschaufelt oder gefräst werden.
- «Seinen» Schnee auf dem Nachbarsgrundstück zu deponieren ist erlaubt: Aber nur, wenn der Nachbar ausdrücklich damit einverstanden ist. Ansonsten ist das Ablagern von Schnee auf Nachbars Grund und Boden rechtlich gesehen ein unerlaubter Eingriff in dessen Eigentum. In der Konsequenz kann ein Nachbar verlangen, dass der Schnee zurückgeschaufelt wird.
- Andere Regeln gelten bei den Schneeräumungen durch Gemeinden: Viele kantonale oder kommunale Bestimmungen sehen vor, dass eine Gemeinde Schnee von öffentlichen Strassen auf private Grundstücke schaufeln darf. Gibt es keine entsprechende gesetzliche Grundlage, darf auch der Winterdienst der Gemeinde den Schnee nur bis zur privaten Grundstücksgrenze schaufeln.