Eine Teilnehmerin eines Yogakurses hat Kopfschmerzen und muss kurzfristig absagen. Die Lehrerin will ihr die Lektion dennoch verrechnen. Zu Recht? Die «Espresso»-Rechtsexpertin schafft Klarheit.
Wie sieht der konkrete Fall mit dem Yogakurs aus?
Eine «Espresso»-Hörerin aus Zürich geht regelmässig am Mittwochabend ins Yoga. Die Teilnehmenden müssen sich am Vorabend via WhatsApp für die Stunde anmelden. Vor Kurzem bekam die «Espresso»-Hörerin am Mittwoch starke Kopfschmerzen und musste ihre Teilnahme kurzfristig wieder absagen. Die Lehrerin will ihr nun die Lektion trotzdem verrechnen. «Darf sie das?», möchte die Teilnehmerin wissen.
Was ist die Rechtslage?
Die Teilnahme an einer Yogastunde untersteht rechtlich gesehen dem Auftragsrecht. Meldet sich eine Teilnehmerin zu einer Lektion an, kommt rechtlich gesehen ein Vertrag zustande – ein Auftrag. Laut den gesetzlichen Bestimmungen darf ein Auftrag jederzeit widerrufen werden. Erfolgt allerdings die Absage zu kurzfristig, gilt sie rechtlich gesehen als eine «Kündigung zur Unzeit». In diesem Fall muss die gebuchte Stunde bezahlt werden.
Wann gilt eine Absage als «zu kurzfristig»?
Gesetzlich gibt es keine konkreten Fristen. Eine Absage gilt als zu kurzfristig, wenn die Anbieterin in der verbleibenden Zeit keine Ersatzkundin mehr finden kann und ihr deshalb ein Einkommensausfall entsteht. Weil diese Theorie in manchen Situationen schwer umsetzbar und nicht immer leicht verständlich ist, stellen viele Anbieter konkrete Regeln auf. In Arztpraxen, Coiffeursalons oder bei kosmetischen Behandlungen – die ebenfalls dem Auftragsrecht unterstehen – gilt vielerorts die Regel, wonach gebuchte Termine 24 Stunden vorher kostenfrei storniert werden können.
Was gilt im Yoga – muss die Teilnehmerin die Stunde bezahlen?
Im Beispiel der Yogaklasse aus Zürich fehlt eine solche Regel. Im Chat werden die Teilnehmerinnen darauf hingewiesen, dass ihre Anmeldung «verbindlich» ist. Meldet sich eine Teilnehmerin zuerst an und danach wieder ab, muss sie die Stunde dennoch bezahlen. Die Gründe der Absage spielen bei der Rechtslage keine Rolle. Es macht also keinen Unterschied, ob eine Teilnehmerin die Stunde wegen Kopfschmerzen nicht besuchen kann, weil sie länger arbeiten muss oder weil sie schlicht keine Lust hat.
Was gilt bei Abonnements?
Viele Studios oder Kursanbieterinnen verkaufen Abonnements mit zehn oder zwanzig Lektionen. Solche Abonnements sind meist nur wenige Monate gültig. Laut Gesetz verjähren die Ansprüche aus solchen Dienstleistungen aber erst nach fünf bis zehn Jahren. Da die gesetzliche Regelung zwingend ist, sind vertragliche Begrenzungen nicht gültig. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, ein Studio auf die Rechtslage hinzuweisen und eine Verlängerung zu verlangen.